Rz. 122

Hinzukommen kann eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV (Anm. Abs. 2 zu Nr. 1003 VV), nämlich dann, wenn der Anwalt am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) oder an einer Vereinbarung über die elterliche Sorge mitwirkt und hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder die gerichtliche Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.

 

Beispiel 50: Sorgerechtsverfahren mit Einigung

Die Ehefrau beantragt die Übertragung der elterlichen Sorge. Im Termin einigen sich die Beteiligten. Die Einigung wird vom Gericht genehmigt.

Die Anwälte erhalten eine Verfahrens-, eine Termins- und eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   201,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 723,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   137,47 EUR
Gesamt   860,97 EUR
 

Rz. 123

Wird ein schriftlicher Vergleich abgeschlossen, ist ebenso zu rechnen (zur Terminsgebühr siehe Rdn 31).

 

Beispiel 51: Schriftlicher Vergleich

Der Anwalt ist beauftragt, für die Ehefrau die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das gemeinschaftliche Kind zu beantragen. Die Beteiligten einigen sich über die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Ehefrau und lassen diese Einigung nach § 156 Abs. 2 FamFG vom FamG billigen.

Der Anwalt erhält wiederum eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine 1,2-Terminsgebühr und eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV aus dem Wert von 3.000,00 EUR. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 50.

 

Rz. 124

Wird eine Einigung auch über nicht anhängige Gegenstände geschlossen, erhält der Anwalt eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Mehrwert. Ein solcher Mehrwert liegt auch dann vor, wenn neben der Einigung zum Sorgerecht auch eine Einigung über eine andere Kindschaftssache getroffen wird, insbesondere über das Umgangsrecht.

 

Beispiel 52: Sorgerechtsverfahren mit Vereinbarung zum Umgangsrecht

Die Ehefrau beantragt die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Im Termin einigen sich die Beteiligten über die Sorge und treffen auch eine Vereinbarung zum Umgangsrecht. Das Gericht billigt die getroffenen Vereinbarungen (§ 156 Abs. 2 FamFG).

Sorge- und Umgangsrecht sind zwei verschiedene Gegenstände. Die Gebühren entstehen daher aus den zusammengerechneten Werten der elterlichen Sorge (3.000,00 EUR – § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) und des Umgangsrechts (ebenfalls 3.000,00 EUR – § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG).

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus dem Wert der elterlichen Sorge und eine 0,8-Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 3101 VV) aus dem Wert des Umgangsrechts. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG, der hier allerdings nicht greift.

Die Terminsgebühr entsteht aus dem Gesamtwert.

Aus dem Wert der elterlichen Sorge entsteht die 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) und aus dem Wert des Umgangsrechts die 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV), allerdings mit der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG, die hier jedoch nicht greift.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV   160,80 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
  die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 6.000,00 EUR (460,20 EUR), ist nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   201,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   301,50 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
  die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 6.000,00 EUR (531,00 EUR), ist nicht überschritten    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.369,40 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   260,19 EUR
Gesamt   1.629,59 EUR
 

Rz. 125

Auch eine Zwischeneinigung kann eine Einigungsgebühr auslösen.

 

Rz. 126

Die Rspr. nimmt eine Einigungsgebühr an, wenn dadurch ein einstweiliges Anordnungsverfahren vermieden wird.[38] Nach a.A. entsteht eine Einigungsgebühr bereits dann, wenn die Vereinbarung Regelungen zur Sorge enthält, sich also nicht in einer prozessualen Zwischenlösung erschöpft, und familiengerichtlich gebilligt wird. Unerheblich ist dabei, ob die Vereinbarung das gesamte Gerichtsverfahren erledigt oder ob durch sie eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird.[39]

 

Beispiel 53: Sorgerechtsverfahren mit Zwischeneinigung

Die Ehefrau beantragt die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Im Termin einigen treffen die Beteiligten eine Zwischeneinigung. Später wird der Antrag zurückgenommen.

Zusätzlich zur Verfahrens- und Terminsgebühr entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV). Soweit das Gericht entsprechend der h.M. den hälftigen Wert der Hauptsache ansetzt, würde sich ein Wert von 1.50...

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