Rz. 116

Kommt es zu einem gerichtlichen Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Beispiel 45: Verfahren mit gerichtlichem Termin

Der Anwalt ist beauftragt für die Ehefrau die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das gemeinschaftliche Kind zu beantragen. Über den Antrag wird mündlich verhandelt.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   99,28 EUR
Gesamt   621,78 EUR
 

Rz. 117

Auch die Teilnahme an einem Anhörungstermin lässt die Terminsgebühr entstehen.

 

Beispiel 46: Verfahren mit gerichtlichem Termin

Der Anwalt ist beauftragt, für die Ehefrau die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das gemeinschaftliche Kind zu beantragen. Das Gericht führt einen Anhörungstermin durch, an dem der Anwalt teilnimmt.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 45.

 

Rz. 118

Des Weiteren reicht auch die Mitwirkung an einer Besprechung der Beteiligten (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).

 

Beispiel 47: Verfahren mit Besprechung

Der Anwalt ist beauftragt, für die Ehefrau die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das gemeinschaftliche Kind zu beantragen. Die Anwälte führen sodann eine Besprechung, aufgrund derer der Antrag wieder zurückgenommen wird.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 45.

 

Rz. 119

Die Terminsgebühr kann in Verfahren der elterlichen Sorge nach der hier vertretenen Auffassung (siehe Rdn 31) auch dann anfallen, wenn im Einverständnis der Beteiligten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, da nach § 157 Abs. 1 FamFG ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist.[35] Nach der herrschenden gegenteiligen Auffassung entsteht dagegen keine Terminsgebühr.[36]

 

Beispiel 48: Entscheidung im schriftlichen Verfahren

Der Anwalt ist beauftragt, für die Ehefrau die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das gemeinschaftliche Kind zu beantragen. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne eine mündliche Verhandlung oder Erörterung.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR. Abzurechnen ist wie im Beispiel 45.

 

Rz. 120

Ebenso entsteht die Terminsgebühr, wenn die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich schließen (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV)[37] (siehe Beispiel 51).

 

Rz. 121

Eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV kann dagegen nicht eintreten, da eine Versäumnisentscheidung in diesen Verfahren nicht möglich ist.

 

Beispiel 49: Säumnis des Antragsgegners

Der Anwalt ist beauftragt, für die Ehefrau die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das gemeinschaftliche Kind zu beantragen. Im gerichtlichen Termin zur Erörterung erscheint der Antragsgegner nicht. Das Gericht vertagt daraufhin die Sache. Später wird der Antrag wieder zurückgenommen.

Der Anwalt erhält wiederum eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie die volle 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) aus dem Wert von 3.000,00 EUR, da die Ermäßigung nach Nr. 3105 VV nicht greift. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 48.

[35] OLG Stuttgart AGS 2010, 586 = NJW 2010, 3524 = RVGreport 2010, 420 = NJW-Spezial 2010, 764 = JurBüro 2010, 644 = MDR 2011, 200 = Justiz 2011, 70 = FamRZ 2011, 591 = FamRB 2011, 78 = FamFR 2010, 492 = FF 2011, 219 (das seine Auffassung allerdings zwischenzeitlich aufgegeben hat [siehe nachfolgende Fn]); AG Auerbach AGS 2013, 228 = FamRZ 2013, 729; OLG Schleswig AGS 2007, 502 = SchlHA 2007, 391 = OLGR 2007, 475 = RVGreport 2007, 388 (das seine Auffassung allerdings zwischenzeitlich ebenfalls aufgegeben hat [siehe nachfolgende Fn]).
[36] OLG Schleswig AGS 2014, 121 = SchlHA 2014, 416 = NZFam 2014, 470 = RVGreport 2014, 190; OLG Hamm AGS 2012, 562 = NJW-RR 2013, 318 = JurBüro 2013, 79 = FamFR 2012, 543 = FamRZ 2013, 728; Beschl. v. 29.4.2011 – 6 WF 129/11; KG Rpfleger 2013, 53 = FamRZ 2013, 730; OLG Oldenburg AGS 2009, 219 = OLGR 2009, 532 = NdsRpfl 2009, 250 = FamRZ 2009, 1859 = NJW 2009, 2965; OLG Braunschweig AGS 2009, 441 = NdsRpfl 2009, 188 = OLGR 2009, 625; OLG Koblenz AGS 2008, 339 = FGPrax 2008, 178 = OLGR 2008, 703 = FamRZ 2008, 1971 = Rpfleger 2008, 599 = MDR 2008, 1005 = FamRB 2008, 273 = RVGreport 2008, 350; OLG Köln, Beschl. v. 21.6.2007 – 4 WF 82/07; OLG Celle AGS 2011, 580 = MDR 2011, 1266 = NJW 2011, 3793 = NdsRpfl 2011, 426 = JurBüro 2011, 641 = FamRZ 2012, 245 = FamFR 2011, 492 = RVGreport 2012, 29; OLG München AGS 2012, 134 = Rpfleger 2012, 355 = JurBü...

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