Rz. 347

Verfahren über Ausgleichansprüche nach der Scheidung sind grundsätzlich immer isolierte Verfahren und nicht von Amts wegen einzuleiten, sondern vielmehr als Antragsverfahren ausgestaltet. Als Folgesache im Verbund kommen sie nur in den Fällen vor, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG vorliegen[92] (siehe dazu § 10 Rdn 39).

 

Rz. 348

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG. Für jedes Anrecht der Eheleute ist ein Betrag in Höhe von 20 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen.

 

Rz. 349

Abzustellen ist hier gem. § 34 FamGKG auf die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Ausgleichungsantrags, nicht auf die Einkommensverhältnisse bei Einreichung des Scheidungsantrags.

[92] Münch/Komm/Heiter, FamFG, § 137 Rn 71.

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