Rz. 39

Abzustellen ist gem. § 34 S. 1 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags.[79] Insoweit gilt das gleiche wie für die Ermittlung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens zur Bewertung der Ehesache (siehe Rdn 15).

 

Beispiel 10: Versorgungsausgleich, Zeitpunkt der Bewertung

Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens hatten die Eheleute ein gemeinsames Nettoeinkommen in Höhe von 4.000,00 EUR. Beide Eheleute hatten jeweils nur ein gesetzliches Anrecht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist das gemeinsame Nettoeinkommen der Eheleute

a) auf 2.500,00 EUR abgesunken

b) auf 5.000,00 EUR gestiegen.

Maßgebend bleibt in beiden Fällen das Nettoeinkommen bei Einreichung des Scheidungsantrags (§ 34 S. 1 FamGKG). Die nachträglichen Veränderungen sind in beiden Fällen unerheblich. Zwar bedarf es für den Versorgungsausgleich, soweit der Wertausgleich bei der Scheidung betroffen ist, keines gesonderten Antrags (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG); dadurch handelt es sich jedoch nicht um ein Verfahren von Amts wegen, sondern um ein Verfahren, das nur auf den Scheidungsantrag von Amts wegen eingeleitet wird, so dass es nach § 34 S. 1 FamGKG auch hier auf den Zeitpunkt der Antragstellung (nämlich des Scheidungsantrags) ankommt. Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich beträgt somit 2 x 10 % x 12.000,00 EUR = 2.400,00 EUR.

[79] N. Schneider, Maßgebender Zeitpunkt für die Wertfestsetzung der Folgesache Versorgungsausgleich, FamRZ 2010, 87.

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