Rz. 25

Nach Nr. 2101 VV erhält der Anwalt für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens über die Aussicht einer Berufung oder Revision eine 1,3-Gebühr. Diese Vorschrift ist lex specialis zu § 34 Abs. 1 S. 2 RVG und geht den dortigen Regelungen vor.

 

Beispiel 10: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens

Der am BGH zugelassene Anwalt erhält den Auftrag, ein Gutachten über die Erfolgsaussicht einer Revision gegen das Urteil des OLG zu erstellen (Beschwer: 70.000,00 EUR). Er verfasst das Gutachten und rät von einer Revision ab. Diese wird auch nicht eingelegt.

 
1. 1,3-Prüfungsgebühr, Nr. 2101 VV   1.907,10 EUR
  (Wert: 70.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV[28]   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.927,10 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   366,15 EUR
Gesamt   2.293,25 EUR
 

Rz. 26

Ist der Anwalt von mehreren Auftraggebern mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens über die Aussicht einer Berufung oder Revision beauftragt, gilt wiederum Nr. 1008 VV, wenn der Gegenstand der Prüfung derselbe ist. Die Gebühr der Nr. 2103 VV erhöht sich um 0,3 je weiteren Auftraggeber.[29]

 

Beispiel 11: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens – mehrere Auftraggeber, derselbe Gegenstand

Der am BGH zugelassene Anwalt erhält von zwei Gesamtschuldnern den Auftrag, ein Gutachten über die Erfolgsaussicht einer Revision gegen das Urteil des OLG zu erstellen (Beschwer: 70.000,00 EUR). Er verfasst das Gutachten und rät von einer Revision ab. Diese wird auch nicht eingelegt.

Die Prüfungsgebühr erhöht sich um 0,3 auf 1,6.

 
1. 1,6-Prüfungsgebühr, Nrn. 2103, 1008 VV   2.347,20 EUR
  (Wert: 70.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV[30]   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.367,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   449,77 EUR
Gesamt   2.816,97 EUR
 

Rz. 27

Ist der Anwalt von mehreren Auftraggebern wegen verschiedener Gegenstände beauftragt, bleibt es bei der 1,3-Gebühr nach Nr. 2101 VV. Die Werte der einzelnen Prüfungsgegenstände werden zusammengerechnet (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG, § 35 Abs. 1 GNotKG).

 

Rz. 28

Kommt es nach dem Gutachten zur Einlegung des Rechtsmittels, wird die Prüfungsgebühr auf die nachfolgende Gebühr für das Rechtsmittelverfahren wiederum angerechnet (Anm. zu Nr. 2102 VV).

 

Beispiel 12: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit anschließendem Rechtsmittelverfahren

Der am BGH zugelassene Anwalt erhält den Auftrag, ein Gutachten über die Erfolgsaussicht einer Revision gegen das Urteil des OLG zu erstellen (Beschwer: 70.000,00 EUR). Er verfasst das Gutachten und rät zu einer Revision, die er dann auch auftragsgemäß einlegt und über die verhandelt wird.

Die Prüfungsgebühr ist jetzt in vollem Umfang anzurechnen.

 
I. Prüfung der Erfolgsaussicht
1. 1,3-Prüfungsgebühr, Nr. 2101 VV   1.907,10 EUR
  (Wert: 70.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV[31]   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.927,10 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   366,15 EUR
Gesamt   2.293,25 EUR
II. Revisionsverfahren
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3206, 3208 VV   3.347,10 EUR
  (Wert: 70.000,00 EUR)    
2. gem. Nr. 2101 VV i.V.m. Anm. zu Nr. 2100 VV anzurechnen, – 1.907,10 EUR
  1,3-Gebühr aus 70.000,00 EUR    
3. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   2.200,50 EUR
  (Wert: 70.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.660,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   695,50 EUR
Gesamt   4.356,00 EUR
 

Rz. 29

Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands tätig, ist die nach Nr. 1008 VV erhöhte Gebühr voll anzurechnen.

 

Beispiel 13: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und anschließendem Rechtsmittelverfahren

Der am BGH zugelassene Anwalt erhält von zwei verurteilten Gesamtschuldnern den Auftrag, ein Gutachten über die Erfolgsaussicht einer Revision gegen das Urteil des OLG zu erstellen (Beschwer: 70.000,00 EUR). Er verfasst das Gutachten und rät zu einer Revision, die er dann auch auftragsgemäß einlegt und über die verhandelt wird.

 
I. Prüfung der Erfolgsaussicht
1. 1,6-Prüfungsgebühr, Nrn. 2101, 1008 VV   2.347,20 EUR
  (Wert: 70.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV[32]   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.367,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   449,77 EUR
Gesamt   2.816,97 EUR
II. Revisionsverfahren
1. 2,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3206, 3208, 1008 VV   3.814,20 EUR
  (Wert: 70.000,00 EUR)    
2. gem. Nr. 2101 VV i.V.m. Anm. zu Nr. 2100 VV anzurechnen, – 2.347,20 EUR
  1,6-Gebühr aus 70.000,00 EUR    
3. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   2.200,50 EUR
  (Wert: 70.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.687,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   700,63 EUR
Gesamt   4.388,13 EUR
 

Rz. 30

Wird das Rechtsmittel von dem Anwalt, der mit der Prüfung und Gutac...

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