Rz. 44

 

Zum Thema

Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §2 Rn 366ff.

a) Renten-Überleitungsgesetz

 

Rz. 45

Nach dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG[42]) werden (außerhalb der Voraussetzungen u.a. des SGB VI) Hinterbliebenen-, Alters- und Erwerbsminderungsrenten (§2 RÜG) für Personen des Beitrittsgebiet gewährt. Nach Art. 2 §10 RÜG ist alleinige Voraussetzung die Vollendung des 18. Lebensjahres und Invalidität, nicht aber die vorherige Leistung von RV-Beiträgen.

 

Rz. 46

Für den Regress ist der RVT hinsichtlich dieser Leistungen nur nach Art. 2 §1 III RÜG berechtigt (der §116 SGB X für entsprechend anwendbar erklärt), nicht aber nach §116 SGB X unmittelbar.

[42] Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 BGBl I 1991, 1606), in Kraft getreten m.W.v. 1.1.1992 (Art. 42 RÜG).

b) Erwerbsminderungsrente

 

Rz. 47

 

Hinweis

Zur Erwerbsminderungsrente wird auch auf die Erläuterungen in Kapitel 4 (siehe §4 Rn 817, §4 Rn 1703ff.) verwiesen.

 

Rz. 48

Trotz vorbestehender schwerer Arbeitsbehinderung erwächst insbesondere in jungen Jahren verletzten Personen zu späterer Zeit ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat zwei Komponenten: Zum einen müssen die medizinischen Voraussetzungen für die Erwerbsminderung vorliegen (das ist durch ein Haftungsgeschehen u.U. schon mit dem Unfall erfolgt), zum anderen kumulativ die rechtlichen Voraussetzungen (insbesondere Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit; dazu siehe §4 Rn 780ff.).

 

Rz. 49

Nach 20 Jahren erhalten gemäß §§43 VI, 50 II SGB VI versicherte Personen auf ihren Antrag hin eine volle Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie im Unfallzeitpunkt die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monate, §50 I SGB VI) bzw. die verkürzte Wartezeit von 3 Jahren noch nicht erfüllt hatten. Das gilt auch dann, wenn der durch ein Unfallgeschehen Verletzte vor diesem Geschehen noch nicht rentenversichert war. Ein Anspruch auf Teilerwerbsminderungsrente ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 50

Es ist zu beachten, dass die vom Ersatzpflichtigen nach §119 SGB X eingezogenen Beiträge Pflichtbeiträge (§119 III 1 SGB X) sind und daher auch zur Erfüllung der Wartezeit beitragen.

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