Rz. 780
Grundvoraussetzung für alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Erfüllung einer Wartezeit, im Einzelnen geregelt in §§ 50, 51 – 53 SGB VI:
▪ | Die allgemeine Wartezeit (z.B. für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung und für Hinterbliebene) beträgt 5 Jahre (§ 50 I SGB VI). |
▪ | Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Vollerwerbsminderungsrente für solche Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben (§ 50 II SGB VI). |
▪ | Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Wehr-/Zivildienstbeschädigung (§ 53 I SGB VI), ferner, wenn der Versicherte vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden ist bzw. starb und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt ist (§ 53 II SGB VI).[457] Bei Vorliegen eines Arbeits(Wege)unfalles ist zusätzlich erforderlich, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Ereignisses versicherungspflichtig gewesen sein muss oder in den letzten 2 Jahren vor dem Arbeitsunfall mindestens 1 Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt hatte, § 53 I 2 SGB VI. |
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