Rz. 1702
Rz. 1703
§ 50 SGB VI – Wartezeiten
(1) 1Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. |
Regelaltersrente, |
2. |
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und |
3. |
Rente wegen Todes. |
2Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1. |
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, |
2. |
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat. |
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. |
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und |
2. |
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an. |
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. |
Altersrente für langjährig Versicherte und |
2. |
Altersrente für schwerbehinderte Menschen. |
Rz. 1704
Nach 20 Jahren erhalten gemäß § 50 II SGB VI Personen Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie im Unfallzeitpunkt die Wartezeit von 60 Monaten bzw. die verkürzte Wartezeit von 3 Jahren noch nicht erfüllt hatten. Dabei ist zu sehen, dass die vom Ersatzpflichtigen nach § 119 SGB X eingezogenen Beiträge Pflichtbeiträge (§ 119 III 1 SGB X) sind und damit zur Erfüllung der Wartezeit beitragen.
Rz. 1705
Beispiel 4.18
Ein Auszubildender (A), der in den ersten Tagen seiner Lehre verletzt wird, hat einen Anspruch auf mit RV-Beiträgen versehenes Krankengeld für bis zu 78 Wochen. A ist unfallkausal dauerhaft erwerbsunfähig.
Ergebnis:
Zusammen mit dem Regress nach § 119 SGB X hat der Verletzte nach 20-jähriger Beitragszeit (RV-Beiträge auf Lohnfortzahlung, Krankengeld und § 119 SGB X, aber gegebenenfalls auch Kinderbeitragszeiten) einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und selbstverständlich im Anschluss daran auf Altersrente.
Rz. 1706
Personen, die z.B. in jugendlichem Alter verletzt werden und für die Regress nach § 119 SGB X genommen wird, haben, wenn die Wartezeit nicht als vorzeitig erfüllt gilt (§ 53 SGB VI), zu späterer Zeit einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und anschließend dann auf Altersrente. Zu diesem Anspruch trägt nicht selten allein schon der Regress nach § 119 SGB X bei, da die von der Rentenversicherung beim Schädiger vereinnahmten Beiträge Pflichtbeiträge im Rentenkonto darstellen.
Rz. 1707
Bei Unterbringung in einer beschützenden Werkstatt werden ebenfalls Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Auch an vor Erfüllung der Wartezeit erwerbsunfähig Erkrankte werden auf Antrag später dann Renten gezahlt.
Rz. 1708
Auch etwaige Hinterbliebene erhalten dann Hinterbliebenenrenten.
Rz. 1709
Die Möglichkeit künftiger Rentenzahlung ist zur Vermeidung von Doppelzahlungen bei der Kapitalisierung künftiger Ansprüche zu beachten. Wird vom RVT eine Erwerbsminderungsrente gezahlt, ist diese kongruent zum Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden. Sie muss zum einen auf den Schaden des Direktgeschädigten angerechnet werden (Differenz-Kapitalisierung wie bei aufgeschobener Leibrente), zum anderen besteht häufig ein künftiger Ersatzanspruch des RVT (der allerdings durch eine Abfindung des Direktgeschädigten vor Zahlung des ersten RV-Beitrages – nicht unbedingt Pflichtbeitrag – beeinflusst sein kann).