Rz. 813
Hinweis
Ergänzend weiter unten (siehe Rn 1778 ff.).
Rz. 814
Wird ein Verletzter in einer beschützenden Werkstatt untergebracht, sind erhebliche rentenrechtliche Auswirkungen zu beachten, da die in einer beschützenden Werkstatt untergebrachten Personen während ihrer Unterbringung ("Tätigkeit") dort nach § 1 S. 1 Nr. 2, 3 SGB VI rentenpflichtversichert sind und somit eine eigenständige rentenrechtliche Versorgung aufbauen.
Rz. 815
Der an den RVT abzuführende Beitrag orientiert sich zwar zunächst am (regelmäßig relativ niedrigen) Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) in der beschützenden Werkstatt, beträgt aber stets mindestens 80 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 162 Nr. 2, 2a SGB VI). Aufgrund der Dynamik der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) steigt der rentenbegründende Beitrag an den RVT.
Rz. 816
Da es sich um rentenbegründende Beiträge handelt, erwirbt der untergebrachte Verletzte damit Ansprüche auf Altersrente (i.d.R. eine vorgezogene Rente wegen Schwerbehinderung).
Rz. 817
Trotz vorbestehender schwerer Arbeitsbehinderung erwächst insbesondere in jungen Jahren verletzten Personen ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Nach §§ 43 VI, 50 II SGB VI haben solche Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 50 I SGB VI: 5 Jahre) erwerbsunfähig waren und seitdem ununterbrochen erwerbsunfähig sind, Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren bis zum Antrag erfüllen. Das gilt auch und vor allem dann, wenn der durch ein Unfallgeschehen Verletzte zuvor noch nicht rentenversichert war. Ein Anspruch auf Teilerwerbsminderungsrente ist nicht vorgesehen.
Rz. 818
Neben dem Bezug der Erwerbsminderungsrente bestehen Hinzuverdienstmöglichkeiten.
Rz. 819
Die vom Träger der Werkstatt erbrachten Barleistungen ("Lohn") sind diesem Träger ebenso wenig zu erstatten wie die von ihm im Übrigen zu erbringenden Sozialversicherungsabgaben.[471] Insofern fehlt es an einem Schaden, der auf den Werkstatt-Träger übergegangen ist. Die (erhöhten) Sozialabgaben stellen sich als mittelbarer Schaden dar. Dem Träger sind die Unterbringungskosten einschließlich der Transportkosten zur Werkstatt (Kongruenz zu den vermehrten Bedürfnisse des Verletzten) zu erstatten, gekürzt allerdings um den Vorteilsausgleich (z.B. Unterkunft, Mahlzeiten, Kleidung).
Rz. 820
Übersicht 4.17: Beschützende Werkstatt und Sozialversicherung
Sozialversicherung | Sozialversicherungspflicht | Bemessungs-größe | alleinige Kostentragung | Erstattung durch |
---|---|---|---|---|
AV | § 344 III SGB III | 20 % BZG | § 346 II SGB III: Arbeitgeber |
|
KV | § 5 I Nr. 7 SGB V | § 235 III SGB V: 20 % BZG |
Träger der Einrichtung | für die behinderten Menschen zuständiger Leistungsträger |
PV | § 20 I Nr. 7 SGB XI | § 57 I SGB XI i.V.m. § 235 III SGB V: 20 % BZG |
§ 59 I 1 SGB XI i.V.m. § 251 II 1 SGB V: Träger der Einrichtung |
§ 59 I 1 SGB XI i.V.m. § 251 II 2 SGB V: für die behinderten Menschen zuständiger Leistungsträger |
RV | § 1 S. 1 Nr. 2, 3 SGB VI | 80 % BZG | Träger der Einrichtung | Bund |
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