Rz. 353

Das OLG Hamm vertritt in dem zuvor zitierten Urteil (zfs 1993, 10) darüber hinaus die Auffassung, das Integritätsinteresse des Geschädigten sei nicht schützenswert, wenn er das reparierte Fahrzeug alsbald veräußert, d.h. nach ein bis drei Monaten weiterverkauft (so auch OLG Hamm zfs 1995, 415 und OLG Karlsruhe zfs 1997, 53). Für die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis sei ein Weiterbenutzungswille erforderlich. Das Integritätsinteresse sei nicht mehr schützenswert, wenn der Geschädigte unmittelbar nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug anschafft und den beschädigten Wagen sofort nach der Reparatur veräußert (im konkreten Fall ein Taxi, OLG Hamm DAR 2000, 406).

 

Rz. 354

Der BGH hat diese Frage geklärt. Wenn der Geschädigte in einem 130-%-Fall den Reparaturaufwand abrechnen will, muss er als Teil seines Integritätsinteresses seinen Willen zur Weiternutzung nachweisen, indem er das Fahrzeug nach dem Unfall noch für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten weiternutzt (BGH v. 13.11.07 – VI ZR 89/07 – VersR 2008, 135 = zfs 2008, 143 = r+s 2008, 35 = DAR 2008, 79 m. Anm. Schneider, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 2; BGH v. 27.11.07 – VI ZR 56/07 – VersR 2008, 135 = r+s 2008, 81 = DAR 2008, 81 m. Anm. Schneider, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 3; BGH v. 22.4.08 – VI ZR 237/07 – VersR 2008, 937 = r+s 2008, 307 = NJW 2008, 2183 m. Anm. Schneider, jurisPR-VerkR 14/2008 Anm. 2). Anderenfalls kann er lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Zur Fälligkeit des aufgrund der Weiternutzung höheren Anspruchs vgl. die Ausführungen oben (siehe Rdn 73).

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