Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. April 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen das genannte Urteil teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 6. 948, 49 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 15. August 1997 zu zählen.

Von den Kosten des 1. Rechtzuges trägt der Kläger 78 % und die Beklagte 22 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 95 % und die Beklagte 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 9. 470, 34 DM und die Beklagte um 469, 57 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Grund eines Verkehrsunfalls, der sich am 19. um 00: 10 Uhr auf der in ereignete, auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Zeuge N befuhr mit einem Mercedes-Taxi des Klägers die in Fahrtrichtung und war im Begriff, den Pkw zu wenden, um in die Gegenrichtung zu fahren. Als er sich - während des Wendevorganges - bereits auf der Gegenfahrbahn befand, stieß er mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten und von dem Zeugen F geführten VW-Bulli zusammen. Dieser befuhr - von hinten kommend - die Straße in gleicher Fahrtrichtung wie der Zeuge N. Zwischen den Parteien ist streitig, wo sich die Kollision in Längsrichtung ereignete. Unstreitig war der Zeuge N aus einem auf der rechten Seite (in Fahrtrichtung beider Fahrzeuge) gelegenen Taxenstand angefahren. An der Unfallstelle beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Beide Fahrzeuge wurden erheblich im vorderen Bereich beschädigt.

Der Kläger behauptet, der Zeuge N habe nach dem Ausfahren aus dem Taxistand rund 100 m zurückgelegt, bevor 2r mit der Einleitung des Wendevorgangs begonnen habe. Die Kollision habe sich ereignet, als dieser den Wendevorgang nahezu abgeschlossen hatte. Offensichtlich habe der Zeuge F die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 bis 70 % überschritten. Auch habe der Zeuge F auf Grund dieser überhöhten Geschwindigkeit bereits in der Kurve die Kontrolle üben den Bulli verloren. Schließlich sei dem Zeugen noch vorzuwerfen, daß er anstelle nach rechts auszuweichen, auf die Fahrtrichtung des Kläger-Pkws zugehalten habe. Der Kläger verlangt Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis. Hierzu behauptet er, daß er das Taxi repariert habe. Er habe auch Anspruch auf Nutzungsausfall für 32 Tage, da er das Taxi vom 19. 04. bis zum 21. 05. 1997 nicht habe nutzen können. es sei ein täglicher Gewinnausfall in Höhe von 120, 00. DM entstanden.

Die Beklagte tritt dem Klägervorbringen entgegen:

Der Zeuge sei höchstens 50 km/h gefahren. Als dieser sich rund 35 m vor dem Taxenstand befunden habe, sei der Zeuge N ohne zu blinken und unter sofortiger Einleitung eines Wendevorganges auf die Fahrbahn gefahren. Die Beklagte erhebt des weiteren Einwendungen gegen die Schadensberechnung. Der Kläger sei nicht berechtigt auf Reparaturkostenbasis abzurechnen, da er das Taxi nicht ordnungsgemäß habe reparieren lassen. Er könne daher allenfalls den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert beanspruchen. Dieser betrage netto lediglich 27. 826, 08 DM, so daß sich der Wiederbeschaffungswert bei einem unstreitigen Restwert von 10. 800, - DM nur auf 17. 026, 08 DM belaufe.

Das Landgericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N und R sowie durch Einholung eines schriftlichen Unfallrekonstruktions-Gutachtens des Sachverständigen Dipl. -Ing. Es hat die Beklagte zur Zahlung von 7. 870, 23 DM verurteilt und ist dabei von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers ausgegangen. Das Landgericht ist von einer berücksichtigungsfähigen Schadenshöhe in Höhe von 23. 610, 00 DM ausgegangen. Insoweit habe der Kläger eine Reparatur des Taxis nicht nachgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung sowie die Ausführungen zur Schadenshöhe angreift. Dabei begehrt er jetzt nur noch 50 %-igen Ersatz seines unfallbedingten Schadens. Die Beklagte hat unselbständige Anschlußberufung eingelegt, mit der sie eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils in Höhe von 1. 411, 30 UM begehrt. Insoweit sei das Landgericht bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes zu Unrecht vom im Sachverständigengutachten L ausgewiesenen Bruttowert ausgegangen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N und R sowie durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dipl. -Ing.

Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Beide Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Anschlußberufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg. Die Klage ist lediglich in Höhe von 6. 948, 4. 9 DM zuzüglich Zinsen begründet.

Dem Kläger s...

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