Rz. 46

Zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen kommt ein Werkvertrag zustande. Bei einem fehlerhaften Gutachten hat der Geschädigte die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte nach §§ 633 ff. BGB bzw. einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 47

Hat der Geschädigte für ein fehlerhaftes Gutachten bereits das Sachverständigenhonorar bezahlt, so hat er trotz Unverwertbarkeit des Gutachtens einen Befreiungsanspruch gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nach § 255 BGB. Es obliegt dann ggf. dem Haftpflichtversicherer, sich diesbezüglich mit den Sachverständigen auseinander zu setzen (AG Kulmbach SP 1997, 482).

 

Rz. 48

Nach herrschender Rechtsprechung (BGH NJW 1995, 392; BGH VersR 2001, 1388; OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 861; OLG München r+s 1990, 273; OLG Köln VersR 2004, 1145; LG Frankenthal SP 1997, 337; AG Frankfurt zfs 1996, 256; LG Heidelberg v. 18.3.2008 – 4 S 12/07) hat das Gutachten auch eine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Wird der gegnerische Haftpflichtversicherer durch falsche Angaben im Gutachten geschädigt, so kann auch er Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen geltend machen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Sachverständige den Restwert zu niedrig angesetzt hat (LG Bochum SP 1992, 81; LG Heidelberg v. 18.3.2008 – 4 S 12/07; vgl. Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 2/2010 Anm. 4).

 

Rz. 49

Ein solcher Restwertregress gegen einen Sachverständigen scheidet aber stets aus, wenn es darum geht, dass er Angebote aus Restwertbörsen nicht berücksichtigt hat. Dazu ist er nämlich nicht verpflichtet (AG Landshut zfs 2002, 433). Bei der Ermittlung von Restwertangeboten darf der Sachverständige nur auf solche Angebote abstellen, die aus dem allgemeinen, dem Geschädigten räumlich zugänglichen und zumutbaren Markt stammen, deren Seriosität der Sachverständige überprüfen konnte (BGH VersR 2009, 413; dazu im Einzelnen und siehe unten Rdn 262, Rdn 292 ff. speziell zum Restwertregress).

 

Rz. 50

Ggf. hat der Versicherer einen Anspruch gegen den Geschädigten auf Abtretung dessen Schadensersatzanspruchs gegen den von ihm gewählten Sachverständigen (AG Lünen SP 1995, 184), sodass die Schadensersatzleistung nur Zug um Zug gegen eine solche Abtretung verlangt werden kann. Wenn der Versicherer also meint, das Gutachten sei falsch, muss er die damit verbundenen Kosten gleichwohl übernehmen, ggf. also Zug um Zug gegen Abtretung eines etwaigen Regressanspruchs gegen den Sachverständigen.

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