Rz. 9

Die auf den ersten Blick einfachste Gestaltungsaufgabe bildet die reine Schenkung, also die vollständig ohne Gegenleistung und/oder sonstige Verpflichtungen des Übernehmers erfolgende Unternehmensübertragung. Sie kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn das Privatvermögen (neben dem Unternehmen) einen solchen Umfang hat, dass es – ggf. zusammen mit einer Altersversorgung aus anderen Quellen – zur wirtschaftlichen Absicherung des Übergebers (und seines Ehegatten/Partners) ebenso ausreicht wie für eine vom Übergeber gewünschte bzw. erbrechtlich (insbesondere pflichtteilsrechtlich) gebotene (lebzeitige oder erbrechtliche) Vermögensbeteiligung der (anderen) Kinder. Ggf. können diese Voraussetzungen auch (jedenfalls teilweise) durch entsprechende Pflichtteilsverzichtsverträge geschaffen werden (vgl. hierzu im Einzelnen § 14 Verzichtsverträge und § 11 Pflichtteilsreduzierung).

 

Rz. 10

Im Schenkungsvertrag ist der Schenkungsgegenstand genau zu bezeichnen. Dabei kommt der Abgrenzung des Unternehmens vom übrigen Vermögen erhebliche Bedeutung zu (vgl. oben Rdn 6 f.). In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu klären, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen "das Unternehmen", insbesondere Anteile an einer das Unternehmen tragenden Personen- oder Kapitalgesellschaft überhaupt (lebzeitig) übertragen werden können. Ggf. sind hier Zustimmungserfordernisse zu beachten bzw. die entsprechenden Zustimmungserklärungen und/oder Gesellschafterbeschlüsse einzuholen (vgl. § 4 Rdn 252 zu PersG und § 4 Rdn 270 zu KapG). Darüber hinaus ist zu prüfen, welche Konsequenzen die schenkweise Übertragung für die Beteiligten mit sich bringt. Hier ist insbesondere zu beachten, welche Haftungsfolgen sich für Übergeber und Übernehmer ergeben können und welche vertraglichen Vereinbarungen diesbezüglich getroffen werden sollten. Oftmals wird sich die Notwendigkeit ergeben, vom Konzept der reinen Schenkung Abstand zu nehmen und stattdessen eine Übertragung gegen Übernahme von Verbindlichkeiten (siehe hierzu unten Rdn 143 ff.) oder eine Auflagenschenkung (siehe hierzu unten Rdn 115 ff.) vorzuziehen.

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