Rz. 270

Geschäftsanteile an einer GmbH sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich ohne Einschränkungen veräußerlich.[282] Allerdings sieht das Gesetz für diesen Grundsatz verschiedene Ausnahmen vor:

In formeller Hinsicht regeln § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG, dass die Veräußerung von Geschäftsanteilen der notariellen Beurkundung bedarf. In materiellrechtlicher Hinsicht lässt § 15 Abs. 5 GmbHG satzungsmäßige Beschränkungen der Veräußerbarkeit zu, durch die die Abtretung eines Geschäftsanteils erschwert oder ganz ausgeschlossen werden kann.[283] Darüber hinaus bedarf die Teilung von Geschäftsanteilen nach § 46 Nr. 4 GmbHG eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses.[284] Dies ist insbesondere bedeutsam, wenn ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil nicht vollständig übertragen möchte und daher die Teilung derselben eine Vorbedingung für die beabsichtigte Anteilsübertragung darstellt.

 

Rz. 271

In der Praxis sind satzungsmäßige Beschränkungen der freien Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen – jedenfalls bei personalistisch geprägten Gesellschaften, wie Familienunternehmen – der Regelfall. Die genauen Ausgestaltungen der Beschränkungen sind vielfältig. Die Bandbreite umfasst Regelungen, die die Abtretung von der Zustimmung der Gesellschaft, der Gesellschafterversammlung, eines etwa implementierten Beirats oder auch einzelner Gesellschafter abhängig machen.[285] Mitunter wird auch die Notwendigkeit der Zustimmung der Geschäftsführung[286] festgeschrieben, wobei sich dann die Frage stellt, auf welcher Grundlage die Geschäftsführung die entsprechende Entscheidungen zu treffen hat und ob hierfür nicht im Ergebnis wieder ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist.

[282] Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, § 15 Rn 2.
[283] Vgl. MüKo-GmbHG/Reichert/Weller, § 15 Rn 358.
[284] MüKo-GmbHG/Liebscher, § 46 Rn 84.
[285] Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, § 15 Rn 43.
[286] Michalski/Ebbing, GmbHG, § 15 Rn 152.

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