Rz. 252
Bei Personengesellschaften geht der Gesetzgeber davon aus, dass Mitgliedschaftsrechte, umso mehr die Gesellschafterstellung als solche, nicht ohne weiteres übertragbar sein sollen, § 717 BGB. Dennoch entspricht es einer praktischen Notwendigkeit sowie auch der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, eine Anteilsübertragung zuzulassen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist oder alle Mitgesellschafter zustimmen.[236] Zustimmungsbedürftig ist dabei allein das dingliche Verfügungsgeschäft, nicht das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft.[237] Der Gesellschaftsvertrag kann die Anteilsübertragung erleichtern (z.B. durch Zulassung von Mehrheitsbeschlüssen) oder erschweren.[238] So können beispielsweise Erwerbsrechte zugunsten von Mitgesellschaftern oder Beschränkungen des Kreises der möglichen Erwerber vereinbart werden. Auch das ausdrückliche Erfordernis der Zustimmung bestimmter oder aller Mitgesellschafter kann gesellschaftsvertraglich vorgesehen werden.[239] Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn lediglich ein Teil des Anteils an einer Personengesellschaft übertragen werden soll.[240]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen