Rz. 252

Bei Personengesellschaften geht der Gesetzgeber davon aus, dass Mitgliedschaftsrechte, umso mehr die Gesellschafterstellung als solche, nicht ohne weiteres übertragbar sein sollen, § 717 BGB. Dennoch entspricht es einer praktischen Notwendigkeit sowie auch der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, eine Anteilsübertragung zuzulassen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist oder alle Mitgesellschafter zustimmen.[236] Zustimmungsbedürftig ist dabei allein das dingliche Verfügungsgeschäft, nicht das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft.[237] Der Gesellschaftsvertrag kann die Anteilsübertragung erleichtern (z.B. durch Zulassung von Mehrheitsbeschlüssen) oder erschweren.[238] So können beispielsweise Erwerbsrechte zugunsten von Mitgesellschaftern oder Beschränkungen des Kreises der möglichen Erwerber vereinbart werden. Auch das ausdrückliche Erfordernis der Zustimmung bestimmter oder aller Mitgesellschafter kann gesellschaftsvertraglich vorgesehen werden.[239] Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn lediglich ein Teil des Anteils an einer Personengesellschaft übertragen werden soll.[240]

[236] Allg.M., vgl. etwa BGH v. 29.6.1981 – II ZR 142/80, BGHZ 81, 82, 84; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 45 III 2 b; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wertenbruch, HGB, § 105 Rn 274 m.w.N.
[237] BGH v. 14.10.1957 – II ZR 109/56, WM 1958, 49; Heymann/Emmerich, HGB, § 109 Rn 35; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wertenbruch, HGB, § 105 Rn 274 m.w.N.
[238] Allerdings mit der Maßgabe, dass sich hier die Zustimmung gerade auch auf die Teilübertragung bezieht, vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wertenbruch, HGB, § 105 Rn 286; Henssler/Strohn/Henssler, HGB, § 105 Rn 119; Piehler, in: MünchHdB-GesR, § 66 Rn 10.
[239] Riedel, Bewertung, Rn 459.
[240] Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wertenbruch, HGB, § 105 Rn 286; Henssler/Strohn/Henssler, HGB, § 105 Rn 122.

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