Orientierungssatz

1. Bei der Abtretung eines Gesellschaftsanteils ist der zustimmungsbedürftige Teil dieses Rechtsgeschäftes die Abtretung des Anteiles selbst, nicht aber das der Abtretung zu Grunde liegende Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft). Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses ist es, die übrigen Gesellschafter zu schützen. Durch den Abschluß eines Verpflichtungsgeschäftes, das auf die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles gerichtet ist, etwa eines Kaufvertrages, werden die Belange der übrigen Gesellschafter aber noch nicht berührt. Erst durch die Abtretung selbst, also dadurch, daß nunmehr der Erwerber des Anteiles an Stelle des Veräußerers Gesellschafter wird, wird in die Rechtssphäre der übrigen Gesellschafter eingegriffen.

2. Selbst wenn in der Person der bisherigen Gesellschafterin Gründe gegeben sein sollten, die ihre Ausschließung aus der Gesellschaft gemäß HGB §§ 161 Abs 2, 140 rechtfertigen würden, so wären diese gegenüber dem Ausschließungsbegehren ohne Bedeutung. Denn mit dem Eintritt des Ehemannes der bisherigen Gesellschafterin an ihre Stelle wäre die Gefährdung der Gesellschaft und des Gesellschaftsunternehmens, die durch ein etwaiges gesellschaftswidriges Verhalten der bisherigen Gesellschafterin hervorgerufen sein sollte, entfallen und damit zugleich ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung der etwaigen Ausschließungsgründe.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI647891

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