Rz. 266

Für die Verjährung des Auskunftsanspruchs gelten nach der Erbrechtsreform die allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB.

Die Verjährung des Auskunftsanspruches ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich losgelöst von der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs an sich zu betrachten.[482] Ist der Pflichtteilsanspruch bereits verjährt, kann der Pflichtteilsberechtigte dennoch Auskunft verlangen, wenn hierfür nach wie vor ein Bedürfnis besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB geltend machen will oder etwa einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung über einen Pflichtteilsanspruch gegenüber einem Rechtsanwalt.[483] In diesen Fällen benötigt der Pflichtteilsberechtigte die entsprechenden Auskünfte des Erben, um seine Forderung beziffern zu können.

 

Rz. 267

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch trotz Verjährung des Pflichtteilsanspruches geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er die geforderten Informationen benötigt.[484] Fehlt es jedoch an einem besonderen Bedürfnis des Pflichtteilsberechtigten, dann ist das Auskunftsverlangen als unbegründet abzuweisen.

[482] BGH NJW 1985, 384, 385.
[483] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 12 Rn 22.
[484] BGH FamRZ 1985, 178.

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