Rz. 1

Die Formalien sind auch für die anwaltliche Tätigkeit wichtig, wenn eine vorbereitete Urkunde in Textform dem Notar übermittelt werden soll und der Notar dies akzeptiert. (Dies wird bei einem guten und erfahrenen Notar allerdings eher die Ausnahme sein.)

 

Rz. 2

Nur bestimmte Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung (vgl. § 6 Rdn 1 ff., § 8 Rdn 2). Was das "Rubrum" einer solchen Urkunde betrifft, gibt es keine Besonderheiten für Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Es werden die Personalien und die Vorlage und Prüfung des Personalausweises, sofern nicht die Erschienenen dem Notar persönlich bekannt sind, aufgenommen. Aufzunehmen ist die Verneinung der Vorbefassung.

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