Rz. 12

Nr. 7000 VV RVG regelt den Anspruch des RA auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten, die nicht unter die allgemeinen Geschäftskosten fallen, die mit den Gebühren abgegolten sind. Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG bezieht sich auf Kopien und Ausdrucke. Gem. Anm. 1 S. 2 zu Nr. 7000 VV RVG steht eine Übermittlung durch den RA per Telefax der Herstellung einer Kopie gleich. Auch wenn der Aufwand beim Empfangen eines Telefaxes wegen Papier- und Tonerverbrauch höher sein kann als beim Absenden (zumindest beim nicht elektronischem Empfang), steht dem RA für empfangene Schriftstücke die Dokumentenpauschale aufgrund des eindeutigen Wortlauts in der Anmerkung ("Übermittlung") nicht zu.

Unter einer "Kopie" versteht das RVG die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, z.B. Papier, Karton oder Folie. Beim Einscannen eines Dokuments liegt diese Voraussetzung nicht vor, so dass der RA hierfür einen Auslagenersatz gem. Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG nicht beanspruchen kann[22] (hierzu unter Rdn 38), auch wenn dies nicht mehr zeitgemäß erscheint.

 

Rz. 13

Der Auslagentatbestand gilt für den RA, der nach RVG abrechnet, für alle Verfahren; außergerichtlich, gerichtlich, im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie bei der Beratung, Mediation und Gutachtenerstellung. Nr. 7000 VV RVG beginnt mit dem Wort "Pauschale", das zum Ausdruck bringt, dass die im Nachfolgenden genannten Entgelte zum Ausgleich aller Kosten – wie Material- und Personalkosten – stehen.

I. Anspruch auf gesonderte Erstattung für Dokumentenanfertigung

 

Rz. 14

Anspruch auf gesonderte Erstattung der durch die Anfertigung von Dokumenten entstandenen Aufwendungen hat der RA in Form einer pauschalen Abgeltung gem. Nr. 7000 VV RVG in folgenden Fällen:

Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit die Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,
Kopien und Ausdrucke zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle ab der/dem 101. Kopie/Ausdruck,
Kopien und Ausdrucke zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers ab der/dem 101. Kopie/Ausdruck,
im Einverständnis mit dem Auftraggeber angefertigte Kopien und Ausdrucke.

1. Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten

 

Rz. 15

Bei der Erstellung von Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten ist der Anspruch auf Auslagenerstattung bereits ab der ersten Kopie entstanden, soweit die Herstellung der Kopie zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist. Ob die Erstellung der Kopie erforderlich ist, liegt im Ermessen des RA.[23] Dabei ist auf die Sichtweise eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Rechtsanwalts abzustellen.[24]

In folgenden Verfahren sind Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten denkbar:

Übernahme des Mandats in einem laufenden Rechtstreit,
Übernahme des Mandats in einem Rechtsmittelverfahren,
Akten eines selbstständigen Beweisverfahrens einer hieran nicht beteiligten Partei,[25]
Straf- und Ermittlungsakten, z.B. zur Begründung einer Forderung aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlung,
Zwangsversteigerungsverfahren,
Insolvenzverfahren,
Akten des Jugendamts bei Unterhaltsforderungen.

Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass nicht das Kopieren der gesamten Akten zur sachgerechten Bearbeitung erforderlich ist, sondern Aktenauszüge genügen. Insoweit muss der RA vor dem Kopieren die Akte durchsehen.[26]

[23] Asperger/Hellstab/Richter, RVG effizient, 1. Kap. Rn 610 f.
[26] LG Detmold v. 28.7.2011 – 3 T 33/11.

2. Kopien und Ausdrucke zur Zustellung oder Mitteilung

 

Rz. 16

Die vom RA gefertigten Kopien und Ausdrucke i.S.v. Nr. 7000 Nr. 1b) VV RVG werden nur gesondert vergütet, wenn sie vom Gericht, der Behörde oder einer sonstigen das Verfahren führenden Stelle angefordert werden oder aufgrund einer Rechtsvorschrift zu übermitteln sind. In Zivilverfahren sind § 133 Abs. 1 ZPO (allgemeine Vorschrift) und § 253 Abs. 5 ZPO (Klageschrift) maßgeblich. Ferner betreffen sie Zustellungen oder Mitteilungen an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte.

 

Rz. 17

 

Hinweis

Ist die Gegenpartei anwaltlich vertreten, ist lediglich ein Gegner i.S.d. Gesetzes bei der Anzahl der zu erstellenden Ablichtungen zu berücksichtigen. Es entspricht einer üblichen Verfahrensweise, dass Schriftsätze in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.[27] Werden mehrere Gegner durch denselben RA vertreten, genügt ebenfalls eine Kopie für die Zustellung. Werden mehrere Gegner durch verschiedene RAe vertreten, sind Ablichtungen in der Anzahl der auf der Gegenseite tätigenden RAe beizufügen. In der Praxis werden in der Regel kollegialiter zusätzliche Ablichtungen für die gegnerische Partei übermittelt. Diese Kopien sollen aber, da sie nicht auf einer Rechtsvorschrift beruhen, nicht in die Auslagenberechnung einfließen k...

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