Rz. 68

Gem. Nr. 7003 VV RVG erhält der RA für jeden gefahrenen km einen Betrag von 0,30 EUR. Mit dieser pauschalen Km-Abgeltung sind nicht nur die laufenden Betriebskosten des Kraftfahrzeugs abgegolten, sondern gem. Anm. zu Nr. 7003 VV RVG auch die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten sowie die Abnutzung des Fahrzeuges. Auch die Fahrtkostenpauschale ist umsatzsteuerpflichtig, so dass die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzuaddieren ist. Ob die Pauschale im konkreten Fall auskömmlich ist, bleibt angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung unerheblich. Allerdings wird der Gesetzgeber gezwungen sein, in regelmäßigen Abständen die Angemessenheit zu überprüfen. Nicht von der Pauschale erfasst werden die in Verbindung mit einem Termin anfallenden Parkgebühren, die gesondert nach Nr. 7006 VV RVG verlangt werden können.

In Ansatz gebracht werden alle gefahrenen Kilometer, dementsprechend die erforderlichen Kilometer der Hin- und Rückfahrt, wobei die direkte Wegstrecke zu wählen ist. Längere Strecken kann der RA wählen, wenn sie zweckmäßig sind, wie z.B. bei überwiegender Nutzung von Autobahnen, wenn damit eine Zeitersparnis erreicht wird, die dem Auftraggeber dann auch im Rahmen des Tage- und Abwesenheitsgeldes zugutekommt. Der begonnene Kilometer ist auf volle Kilometer aufzurunden.

 

Rz. 69

Als Kraftfahrzeuge sind Pkws, Motorräder und Mofas zu verstehen. Aufgrund der Definition aus § 1 Abs. 2 StVG, wonach Kraftfahrzeuge Landfahrzeuge sind, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, kann ein E-Bike durchaus als Kraftfahrzeug gewertet werden; nicht aber ein Fahrrad.

 

Rz. 70

Nr. 7003 VV RVG stellt auf ein "eigenes Kraftfahrzeug" ab. Der RA oder die Sozietät müssen zur Abrechnung nach Nr. 7003 VV RVG Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges sein.[51] Dem steht gleich, wenn der RA oder die Sozietät Leasingnehmer sind. Nutzt er für die Reise einen Mietwagen, greift die pauschale Kilometergeld-Erstattung nicht, und er muss die ihm konkret entstandenen Mietwagenkosten abrechnen.

[51] BGHZ 13, 351.

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