Rz. 663

Die Überlastung der Gerichte und die Streitigkeiten unter den Erben führen schnell dazu, dass der Nachlass nach dem Erbfall mindestens ½ Jahr, wenn nicht länger, brach liegt und über die einzelnen Gegenstände nicht verfügt werden kann, weil entweder noch kein Erbschein vorliegt oder die Parteien im Erbscheinsverfahren streiten. Hier hilft in der Regel auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers nicht weiter, da auch das Testamentsvollstreckerzeugnis häufig nicht vor Ablauf von vier bis fünf Monaten erteilt wird.

 

Rz. 664

Für die Zeit ab dem Erbfall bis zur Erteilung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses macht es deshalb Sinn, einem Erben oder einem Dritten eine sog. postmortale Vollmacht zu erteilen, damit wenigstens die wichtigsten Dinge, wie Beerdigungskosten, Grabsteinkosten etc., beglichen werden können und zu diesem Zweck über die Konten des Erblassers verfügt werden kann.[737]

 

Rz. 665

Aber auch schon zu Lebzeiten des Erblassers kann es Bedarf für eine Vorsorgevollmacht geben. Konkret heißt dies, dass beispielsweise für den Fall, dass der Erblasser noch lebt, aber geschäftsunfähig oder betreuungsbedürftig geworden ist, eine Vorsorgevollmacht vorhanden sein muss, damit nicht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt wird, der das Vermögen möglicherweise nicht nach dem eigentlichen Willen des Erblassers verwaltet.[738]

 

Rz. 666

Übersicht über Vollmachtsphasen:

[737] MüKo/Zimmermann, Vor § 2197 Rn 11 ff.
[738] Vgl. zur Vorsorgevollmacht und Überwachungsbetreuung Walter, ZEV 2000, 353.

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