Leitsatz (amtlich)

1. Hat das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen durch Beschluss für festgestellt erachtet, so sind hiergegen gerichtete Beschwerden von Erbprätendenten regelmäßig solange unzulässig, wie deren behauptetes Erbrecht nicht festgestellt ist, namentlich wenn sich im Zeugniserteilungsverfahren ohne weitere Ermittlungen ohne durchgreifende Zweifel feststellen lässt, dass das behauptete Erbrecht nicht besteht (hier: Ausschluss des möglichen Erbrechts der gesetzlichen Erben durch die letztwillige Verfügung des Erblassers).

2. Zur Auslegung des Testaments ("A soll mein Testamentsvollstrecker werden, Vertreter B. Dafür bekommen sie 5 %. Ich wünsche eine Stiftung zu Gunsten X1, Stadt 1.

C soll unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht erhalten. Die X2 der Stadt Stadt 2 erhält 20.000,- Euro. ...") im Sinne eines Ausschlusses der gesetzlichen Erben unter Berufung der zu gründenden Stiftung zur alleinigen und (von der Testamentsvollstreckung abgesehen) unbeschränkten Erbin sowie zu den sachlichen Voraussetzungen der beabsichtigten Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.

 

Normenkette

BGB § 80 ff., §§ 133, 1925 Abs. 1, 3 S. 1, §§ 2084, 2087 Abs. 2, § 2197 Abs. 1, §§ 2200-2201, 2211 Abs. 1, § 2227; FamFG § 59 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Aktenzeichen 15 VI 979/17)

 

Tenor

Die Rechtsmittel werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beteiligten zu 2. bis 4. zu jeweils 1/3 zur Last.

Dem Beteiligten zu 1. wird aufgegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zum Geschäftswert gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbs. GNotKG vorzutragen.

 

Gründe

I. Der Erblasser war unverheiratet und hatte keine Abkömmlinge. Die Beteiligte zu 2. ist seine Mutter, die Beteiligten zu 3. und 4. sind seine Schwestern. Er war Vorerbe nach seinem1987 verstorbenen Vater. Der Erblasser hinterließ folgende letztwillige Verfügung:

"Testament

A soll mein Testamentsvollstrecker werden, Vertreter B. Dafür bekommen sie 5 %.

Ich wünsche eine Stiftung zu Gunsten X1, Stadt 1.

C soll unentgeltlichs lebenslanges Wohnrecht erhalten.

Die X2 der Stadt Stadt 2 erhält 20.000,- Euro.

24.04.2015

[Vor- und Familienname]"

Am 20. November 2017 beantragte die Beteiligte zu 3. die Erteilung eines die Beteiligten zu 2 bis 4. als Miterbinnen ausweisenden Erbscheins mit der Begründung, es sei gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser eingetreten, weil er in seinem Testament nur einen Wunsch formuliert, aber keinen Erben eingesetzt habe. Diesen Antrag wies das Nachlassgericht zurück durch - mit Rechtsmitteln angegriffenen - Beschluss vom 7. Mai 2018.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 11. Oktober 2017 hat der Beteiligte zu 1. unter ausdrücklicher Erklärung, er nehme das Amt als Testamentsvollstrecker an, die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu seinen Gunsten beantragt.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Nachlassgericht die zur Begründung dieses Antrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und - unter Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit seines Beschlusses - die Erteilung des Zeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2. und 3. einerseits, die Beteiligte zu 4. andererseits mit ihren Rechtsmitteln.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Akten 15 IV 745/17(Testamentsakte), 15 VI 1064/17 (Erbscheinsverfahren), 15 IV 662/87, 15 VI 478/87 und 15 VI 73/88 (betreffend den Erbgang nach dem Vater des Erblassers), alle AG Mönchengladbach, Bezug genommen.

II. Die Sache ist infolge der vom Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 7. Mai 2018 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG.

Alle drei Rechtsmittel erweisen sich bereits als mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig. Ungeachtet dessen wären sie allerdings auch in der Sache unbegründet.

1. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das ist im Fall der Stattgabe eines Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sicherlich jeder zum Erben oder Miterben Berufene; denn das Erbrecht wird durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar beeinträchtigt - wie sich aus § 2211 Abs. 1 BGB ergibt, wonach der Erbe kann in deren Umfang über den Nachlass nicht verfügen kann -, und die den Erben beschränkenden Befugnisse werden durch das Zeugnis eben bezeugt. Auf der anderen Seite ist anerkannt, dass ein Pflichtteilsberechtigter gegen die in Aussicht genommene Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses kein Beschwerderecht hat; denn der ihm zustehende schuldrechtliche Anspruch ist gegen die Erben, nicht gegen den Testamentsvollstrecker geltend zu machen (§§ 2303, 2317; 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB). Uneinheitlich ist demgegenüber in der Vergangenheit die Frage beantwortet wo...

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