Rz. 88

In Nrn. 3401 und 3402 VV RVG werden insbesondere die Gebühren für den Fall geregelt, dass ein RA, der Prozessbevollmächtigter ist, einen anderen RA als Vertreter für die mündliche Verhandlung beauftragt, der dann als Terminsvertreter bezeichnet wird. Ein Terminsvertreter wird meist dann beauftragt, wenn der Prozessbeauftragte nicht am Ort des auswärtigen Gerichts, bei dem der Prozess geführt wird, ansässig ist (vgl. auch Rdn 78 ff.). Der Terminsvertreter wird häufig auch als Unterbevollmächtigter bezeichnet, was aber nicht ganz korrekt ist (siehe dazu weiter unten).

Es kann aber auch sein, dass eine Partei den Prozess vor dem Amtsgericht zulässigerweise zwar selbst führt, aber ausschließlich zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung einen RA beauftragt. Auch dieser verdient sich als Terminsvertreter die Gebühren nach Nrn. 3401 und 3402 VV RVG.

 

Rz. 89

Der nur als Terminsvertreter zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung unterbevollmächtigte RA erhält folgende Gebühren: neben der Terminsgebühr (Nr. 3402 VV RVG) immer die Hälfte der dem Prozessbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr (Nr. 3401 VV RVG). Diese Verfahrensgebühr erhält er auch dann, wenn der Auftrag bereits vor der mündlichen Verhandlung erledigt ist, für die Einarbeitung in den Prozessstoff, aber nur als höchstens eine 0,5 Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung (Nr. 3405 Ziff. 2 VV RVG). Eine vorzeitige Beendigung kann sich für den Terminsvertreter z. B. durch Rücknahme der Klage wegen vollständiger Zahlung des Beklagten oder Kündigung des Mandats ergeben. Natürlich bekommt der Terminsvertreter dann keine Terminsgebühr wenn der Verhandlungstermin vorher abgesagt wird. Dem Unterbevollmächtigten kann daneben aber auch die Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) erwachsen.

 

Rz. 90

Auch für den Terminsvertreter gilt nach § 7 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG, das sich die Verfahrensgebühr bei mehreren Auftraggebern für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 erhöht.

 

Rz. 91

Vergleich der Gebühren des Hauptbevollmächtigten mit denen des Terminsvertreters bzw. Unterbevollmächtigten:

 
Bei entsprechender Tätigkeit zu berechnende Gebühren des Hauptbevollmächtigten, also des eigentlich Prozessbevollmächtigten Bei entsprechender Tätigkeit zu berechnende Gebühren des Terminsvertreters (Unterbevollmächtigten)
1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG)
0,65 Verfahrensgebühr (Nr. 3401 VV RVG)

Bei vorzeitiger Beendigung:

0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG)

(Höchstens)

0,5 Verfahrensgebühr (Nr. 3405 Ziff. 2 VV RVG)
Keine Terminsgebühr (siehe aber Rdn 94)
1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) oder
0,5

Terminsgebühr (V Nr. 3105 VRVG)

jeweils i. V. m. Nr. 3402 VV RVG

1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG)
1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG)
 

Hinweis:

Eine Einigungsgebühr kann für den Hauptbevollmächtigten und für den Terminsvertreter jeweils nur bei entsprechender Tätigkeit entstehen.

 

Beispiel:

Klage wegen 2.000,00 EUR. Der Kläger bestellt RA Arm in Aachen zum Prozessbevollmächtigten. Dieser bestellt wiederum RA Bein in Bremen zum Terminsvertreter für die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen. In der mündlichen Verhandlung ergeht auf Antrag von RA Bein ein Versäumnisurteil gegen den nicht erschienenen Beklagten, welches rechtskräftig wird.

Der Prozessbevollmächtigte (RA Arm) und der Terminsvertreter (RA Bein) erstellen die folgenden Vergütungsrechnungen:

I. Prozessbevollmächtigter (RA Arm)

Gegenstandswert: 2.000,00 EUR

 
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 215,80 EUR
20 %

Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte

gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG
20,00 EUR
    235,80 EUR
19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG 44,80 EUR
    280,60 EUR

II. Terminsvertreter (RA Bein)

Gegenstandswert: 2.000,00 EUR

 
0,65 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nrn. 3100, 3401 VV RVG 107,90 EUR
0,5 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, RVG Nrn. 3104, 3105, 3402 VV RVG 83,00 EUR
20 %

Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte

gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG
20,00 EUR
    210,90 EUR
19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG 40,07 EUR
    250,97 EUR
 

Rz. 92

Voraussetzung für die Anwendung von Nrn. 3401 und 3402 VV RVG ist, dass die Erteilung der Untervollmacht mit dem Einverständnis und im Namen des Auftraggebers erfolgt ist. Hat der Prozessbevollmächtigte dagegen von sich aus ohne Rückfrage beim Auftraggeber und in seinem eigenen Namen die Untervollmacht erteilt, sind diese Vorschriften nicht anwendbar, und der prozessbevollmächtigte RA selbst ist verpflichtet, dem von ihm unterbevollmächtigten RA eine Vergütung zu zahlen. Grund dafür könnte eine plötzliche Verhinderung des Prozessbevollmächtigten sein. Der prozessbevollmächtigte RA ist zur Erteilung einer Untervollmacht übrigens berechtigt, da dies zum gesetzlichen Umfang der Prozessvollmacht gemäß § 81 ZPO gehört (vgl. auch § 5 RVG).

 

Hinweis:

Gegen einen unterlegenen Gegner können die zusätzlichen Kosten eines Terminsvertreters nur dann festgesetzt werden, wenn nicht ...

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