Rz. 13

Folgende Rechtsvorschriften sind relevant:[23]

§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StVG: Erteilung der FE, wenn der Bewerber zum Führen von Kfz geeignet ist, wobei § 2 Abs. 4 StVG die Geeignetheit definiert.

§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV: Entziehung der FE, wenn sich jemand als ungeeignet erweist. Ungeeignetheit liegt insbesondere vor,

wenn Erkrankungen und Mängel nach Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen[24] oder
erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und
dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist.
§§ 11–14 FeV regeln weitere Einzelheiten zur Eignungsfeststellung – diese Bestimmungen sind für den Inhaber einer FE über § 46 Abs. 3 FeV anwendbar, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Fahreignung begründen.

bei Drogen insbesondere: § 14 FeV (Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel):

Nach § 14 Abs. 1 FeV[25] ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der FE oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass einärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 S. 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1. Abhängigkeit[26] von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3. missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen

vorliegt.

Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden,

wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und
weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

Nach § 14 Abs. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1. die FE aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war oder
2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt oder
3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden, wobei § 13 Nr. 2b FeV unberührt bleibt (vgl. dazu Rdn 94 f.)

Zu Betäubungsmitteln sowie anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und Arzneimitteln siehe ferner

Anlage 4 (zur FeV) Nr. 9 mit der Differenzierung
9.1 Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG (außer Cannabis)
9.2 Einnahme von Cannabis
9.4 missbräuchliche[27] Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der BASt, Mensch und Sicherheit Heft M 115, Stand: 1.5.2014, Punkt 3.14.[28] Die Begutachtungs-Leitlinien beruhen auf der Zusammenführung der früheren Begutachtungs-Leitlinie "Krankheit und Kraftverkehr"[29] mit dem "Psychologischen Gutachten Kraftfahreignung".
 

Rz. 14

Soweit die Begutachtungs-Leitlinien die in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Grundsätze festschreiben, sind sie als antizipierter Sachverstand für Verwaltung und Gerichte grundsätzlich bindend. Ergeben sich anerkannte neue Erkenntnisse, die auch zu belegen sind, so sind allerdings diese anzuwenden.[30] Dies gilt auch im Verhältnis zu den in der Anlage 4 zur FeV niedergelegten Erkenntnissen (dazu ausführlich oben § 1 Rdn 14 ff.).[31]

[23] Zu den rechtlichen Vorgaben vgl. auch den Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand u.a. des Landes NW v. 10.6.1999, gerichtet an die Bezirksregierung, Kreise und kreisfreien Städte sowie an den RW TÜV, Essen, TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, Köln, TÜV Nord, Hannover, sowie an die Obergutachterstelle NRW in Köln, abgedr. bei Himmelreich, DAR 2002, 26, 28 f.
[24] Die in Anlage 4 enthaltenen Bewertungen gelten nach der Vorbemerkung zu dieser Anlage für den Regelfall.
[25] § 14 FeV ist verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. vgl. Hentschel, NJW 2003, 716, 724; Bode/Winkler, Rn 88 ff.; siehe auch Geiger, Überlegungen zur Weiterentwicklung der MPU, DAR 2003, 494 ff. Es ist jedenfalls eine einschränkende, verfassungskonforme Auslegung des § 14 FeV geboten, der nicht nach den unterschiedlichen Gefährdungspotentialen der einzelnen Drogen differenziert (vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 4.7.2003 – 10 S 2270/02, zfs 2003, 620).
[26] Zur Definition der "Abhängigkeit" verweisen die Begutachtungsleitlinien (S. 47) auf die ausführliche Definition der Abhängigkeit im Kapitel 3.13.2 (Alkohol); siehe dort S. 44.
[27] Missbräuchliche Einnahme wird in Anlage 4 Nr. 9.4 FeV definiert als "regelmäßig übermäßiger Gebrauch".
[28] Auszugsweise abgedr. bei Bode/Winkler, Anhang, S. 539 ff.
[29] Gutachten Krankheit und Kraftverkehr, 5. Aufl., Stand August 1996 (insb...

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