Rz. 13
Folgende Rechtsvorschriften sind relevant:[23]
▪ | § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StVG: Erteilung der FE, wenn der Bewerber zum Führen von Kfz geeignet ist, wobei § 2 Abs. 4 StVG die Geeignetheit definiert. | ||||||||||||||||
▪ | § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV: Entziehung der FE, wenn sich jemand als ungeeignet erweist. Ungeeignetheit liegt insbesondere vor,
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▪ | §§ 11–14 FeV regeln weitere Einzelheiten zur Eignungsfeststellung – diese Bestimmungen sind für den Inhaber einer FE über § 46 Abs. 3 FeV anwendbar, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Fahreignung begründen. | ||||||||||||||||
▪ | bei Drogen insbesondere: § 14 FeV (Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel): Nach § 14 Abs. 1 FeV[25] ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der FE oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass einärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 S. 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden,
Nach § 14 Abs. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
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▪ | Zu Betäubungsmitteln sowie anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und Arzneimitteln siehe ferner
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Rz. 14
Soweit die Begutachtungs-Leitlinien die in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Grundsätze festschreiben, sind sie als antizipierter Sachverstand für Verwaltung und Gerichte grundsätzlich bindend. Ergeben sich anerkannte neue Erkenntnisse, die auch zu belegen sind, so sind allerdings diese anzuwenden.[30] Dies gilt auch im Verhältnis zu den in der Anlage 4 zur FeV niedergelegten Erkenntnissen (dazu ausführlich oben § 1 Rdn 14 ff.).[31]
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