Rz. 9

Diese müssen zunächst die Anforderungen des Art. 80 GG beachten. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz selbst geregelt sein.[44]

 

Rz. 10

Gemäß § 6 StVG wird in einem dort benannten Katalog das Bundesministerium für Verkehr u.a. ermächtigt, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

 

Rz. 11

Der Gesetzgeber muss also Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung selbst bestimmen. Dies war jedenfalls im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. k StVG i.V.m. § 2 Abs. 13 StVG, § 66 Abs. 2 S. 2 FeV a.F. (Bedarfsprüfung bei Gutachtenstellen) gerade nicht geschehen.[45] Deshalb wurde durch die FeVÄndV vom 7.8.2002[46] nachgebessert (vgl. Art. 1, Änderung der FeV, Nr. 32).

 

Rz. 12

Obwohl die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen äußerst umfangreich und kaum mehr zu überblicken ist (die Vorschrift umfasst 10 Druckseiten), stellt § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StVG eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die in den §§ 11–14 FeV getroffenen grundrechtsrelevanten Regelungen dar. Denn die Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung i.S.v. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG ist auch dann gewahrt, wenn sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließt, insbesondere Zweck, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte des Gesetzes. In diesem Rahmen sind die Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes hinreichend bestimmt. Schließlich wird durch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen die notwendige Flexibilität für den Verordnungsgeber gewährleistet, um auf geänderte Verhältnisse durch Anpassung der Fahrerlaubnis-Verordnung rasch reagieren zu können.[47]

 

Rz. 13

Verordnungen in diesem Sinne sind:

StVO

FeV als neben dem StVG wesentlichste Grundlage für das FE-Recht:

Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
Voraussetzungen für die Erteilung der FE
Verfahren bei der Erteilung der FE
Eignung und Eignungszweifel, Begutachtung
Dienstfahrzeuge
Ausländische Fahrerlaubnisse
FE auf Probe
Punktsystem
Register
Anerkennung und Akkreditierung
Durchführungs-, Bußgeld- Übergangs- und Schlussvorschriften

15 Anlagen zur FeV (im Anhang abgedr. siehe § 60 Rdn 1),[48] vgl. insbesondere:

  • Anlage 4 (Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kfz)
  • Anlage 4a (Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten)
  • Anlage 5 (Eignungsuntersuchungen für bestimmte FE-Klassen)
  • Anlage 6 (Sehvermögen)
  • Anlage 7 (FE-Prüfung)
  • Anlage 12 (Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der FE auf Probe)
  • Anlage 13 (Punktbewertung nach dem Punktsystem)
  • Anlage 14 (Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung)
  • Anlage 15 (Grundsätze für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Fahreignung).
 

Rz. 14

Speziell zur Anlage 4 FeV hat das OVG RP ausgeführt, dass § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV so zu verstehen ist, dass der Verordnungsgeber – wozu er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG befugt ist – eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kfz vornimmt. Dies geschieht dadurch, dass die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und zunächst im Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" zusammengefassten Erkenntnisse, die auch bisher schon als Entscheidungshilfe herangezogen wurden, dann in die FeV unter Anlage 4 integriert wurden und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet werden.[49]

Die Bedeutung der Regelung des § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV wird dabei erst verständlich, wenn in die Betrachtung auch die Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV einbezogen wird. Gemäß Nr. 1 und Nr. 3 S. 1 der Vorbemerkung zu Anlage 4 FeV gilt nämlich die einzelne in der nachfolgenden Aufstellung vorgenommene Bewertung nur für den Regelfall.

An die in der Anlage für den Regelfall aufgestellte Bewertung sind Verwaltung und Gerichte gebunden. Anders ist dies nur dann, wenn die Begutachtung im Einzelfall Umstände zutage fördert, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.[50] Bei Vorliegen der in Anlage 4 genannten Krankheiten und Mängel ist damit regelmäßig die dort benannte Eignungsbewertung zu treffen, wobei ein im Einzelfall eingeholtes Gutachten regelmäßig die Bedeutung hat, festzustellen, ob ein Regelfall vorliegt oder ob wegen eines atypischen Sachverhalts eine abweichende Beurteilung zu treffen ist.[51]

 

Rz. 15

Wird danach in einem Gutachten – abweichend von der regelhaften Abstinenzforderung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV – nachvollziehbar dargelegt, dass eine Eignung erst angenommen werden kann, wenn der Betroffene zum einen nachweist, über sechs Monate keine Drogen konsumiert zu haben, und des Weiteren erfolgreich die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung in Anspruch genommen hat, und werden diese für die Annahme einer Eignung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, so fehlt es au...

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