Rz. 52

Gem. § 1816 Abs. 2 S. 4 BGB (§ 1901c S. 1 BGB a.F.) hat derjenige, der ein Dokument besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betretung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat (Betreuungsverfügung), dieses dem Betreuungsgericht zu übermitteln, nachdem er von der Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat (siehe zur Ablieferungspflicht des Notars Rdn 54).

 

Rz. 53

Ebenso hat gem. § 1820 Abs. 1 S. 1 BGB (§ 1901c S. 2 BGB a.F.) der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke zu unterrichten, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat (in der Überschrift des Gesetzes wird diese Bevollmächtigung als Vorsorgevollmacht bezeichnet); das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen (§ 1820 Abs. 1 S. 2 BGB; § 1901c S. 3 BGB a.F.). Bei der beurkundeten Vorsorgevollmacht soll auch der Notar zur Unterrichtung verpflichtet sein, weil er die Urschrift in seiner Urkundensammlung verwahrt (siehe Rdn 31).[57]

 

Rz. 54

Ist die Vorsorgevollmacht – wie im Regelfall (siehe § 1 Rdn 144 ff., siehe § 4 Abs. 2 in den Grundmustern I und II, § 1 Rdn 8, 9) – mit einer Betretungsverfügung kombiniert, stellt sich die Frage, wie der Notar der Ablieferungspflicht bei beurkundeter Vorsorgevollmacht nachkommen kann. Zur Ablieferung der Urschrift ist der Notar jedenfalls nicht verpflichtet. Die Ablieferung einer Ausfertigung muss genügen.[58] Wegen § 51 BeurkG und auch aufgrund der Bedeutung der Ausfertigung für den Rechtsverkehr (siehe Rdn 31), wird im Einklang mit § 45 BeurkG aber auch keine Ausfertigung abzuliefern sein, sondern eine beglaubigte Abschrift/Ablichtung.

 

Rz. 55

In der Regel wird der Notar jedoch von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers nichts erfahren. Soweit die notarielle Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister (ZRV) registriert ist (siehe § 9 Rdn 4), wird das Betreuungsgericht von der beurkundeten Vorsorgeverfügung erfahren (siehe § 9 Rdn 12) und erforderlichenfalls beim Notar per Beschluss gem. § 285 FamFG eine Abschrift/Ablichtung anfordern (die dieser dann wegen §§ 1816 Abs. 2 S. 4, 1820 Abs. 1 BGB (§ 1901c BGB a.F.) trotz seiner Verschwiegenheitspflicht gem. § 18 BNotO vorlegen muss).

 

Rz. 56

Die Ablieferungs- und Unterrichtungspflicht erstreckt sich als actus contrarius auch auf den Widerruf einer Vorsorgeverfügung.[59]

[57] Müller/Renner/Müller, BetreuungsR, 5. Aufl. 2018, Rn 13; BeckOK BGB/Müller-Engels, 61. Ed. 1.2.2022, § 1901c Rn 6; Müller-Engels/Braun/Renner/Braun, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 667; MüKo-BGB/Schneider, 8. Aufl. 2020, § 1901c Rn 7 ("ggf. auch der Notar"); Kurze/Roglmeier, VorsorgeR, 2017, § 1901c Rn 17.
[58] Müller-Engels/Braun/Renner/Braun, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 667; Kurze/Roglmeier, VorsorgeR, 2017, § 1901c Rn 16 (zur Betreuungsverfügung).
[59] MüKo-BGB/Schneider, 8. Aufl. 2020, § 1901c a.F. Rn 8.

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