Rz. 11

Der Arbeitnehmer muss grds. in der Nähe der Grenze ansässig sein. Der Wohnsitz des Arbeitnehmers muss sich daher in einem Gebiet befinden, das durch die Grenze einerseits und eine in bestimmtem Abstand dazu verlaufende Linie andererseits begrenzt wird (Grenzzone; vgl. Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen/Vogelsang, DBA, Art. 15, OECD-MA, Rn 284).

 

Rz. 12

Im Verhältnis zu Österreich ist eine Grenzzone von 30 km festgelegt (BMF-Schreiben v. 30.1.1987, BStBl I 1987, 191). I.R.d. DBA-Frankreich besteht die Besonderheit, dass die Grenzzone je nach Ansässigkeit des Arbeitnehmers in Frankreich oder Deutschland unterschiedlich festgelegt wird. Für die französische Seite wurde die grds. auf eine Breite von 30 km zu beiden Seiten der Staatsgrenze festgelegte Grenzzone auf bis zu höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegende Grenzdepartements nachträglich erweitert (BMF-Schreiben v. 11.6.1996, BStBl I 1996, 645). Aufgrund der Neufassung des DBA-Schweiz und der damit geltenden Regelung der Grenzpendlerbesteuerung hängt die Grenzgängereigenschaft nicht mehr davon ab, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer Grenzzone (ehemals 30 km beiderseits der Grenze) ansässig ist. Angesichts der fortschreitenden Mobilität der Arbeitnehmer ist bei der Revision der DBA damit zu rechnen, dass die Voraussetzung der Ansässigkeit in Grenznähe gestrichen wird (vgl. Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen/Vogelsang, DBA, Art. 15 OECD-MA, Rn 285). Das mit Luxemburg bestehende DBA weist das Besteuerungsrecht für Lohnbezüge dem jeweiligen Tätigkeitsstaat zu und verzichtet trotz der gemeinsamen Grenze auf eine Grenzgängerregelung. Für Grenzpendler wurde durch eine Verständigungsvereinbarung vom 27.5.2011 eine Bagatellgrenze definiert, nach der die Besteuerung des Arbeitslohnes dem Tätigkeitsstaat zugewiesen wird, sofern die nicht selbstständige Arbeit an nicht mehr als 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten ausgeübt wird. Der Wohnsitzstaat hat den hierauf entfallenden Teil des Arbeitslohnes freizustellen. Die Verständigungsvereinbarung ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

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