Rz. 28

Nach einem Fahrerlaubnisentzug wegen Drogenkonsums wird die Fahrerlaubnis nur nach Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens wiedererteilt.

 

Achtung: Abstinenznachweis

Wann nach einem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Einnahme harter Drogen die Fahreignung frühestens wieder angenommen werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Zwar gilt ein Zeitraum von einem Jahr gem. Nr. 9.5 der Anlage 4 zu FeV unmittelbar nur für die Fälle der Abhängigkeit. Es spricht jedoch einiges dafür, dass diese Frist generell auch auf Fälle des Konsums harter Drogen anzuwenden ist.

 

Rz. 29

Für die Fälle von Cannabis-Konsum gelten zwar Besonderheiten, solange jedoch kein atypischer Sachverhalt im Sinne der Vorb. 3 zur Anlage 4 der FeV vorliegt, muss auch hier in entsprechender Anwendung von Nr. 9.5 Anlage 4 der FeV eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden (BayVGH SVR 2009, 111).

Jedenfalls muss auch bei einem bloßen Konsum Abstinenz zumindest durch vier bis sechs Drogenscreenings nachgewiesen werden, wobei die entsprechenden Termine überraschend und kurzfristig bestimmt werden müssen und der Betroffene selbst alles Zumutbare tun muss, um die jeweiligen Termine wahrzunehmen. Er muss sogar täglich den Anrufbeantworter oder seine Handymailbox abhören (OVG Rheinland-Pfalz zfs 2010, 300).

Ist gar von einer Drogenabhängigkeit auszugehen, muss der nachzuweisenden Abstinenz von einem Jahr zusätzlich noch eine Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung vorausgehen.

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