Rz. 11

In Deutschland erfolgte die Umsetzung in innerstaatliches Recht bis 1998 durch das in den §§ 141a ff. AFG geregelte Konkursausfallgeld. Mit Inkrafttreten der InsO ist das Konkursausfallgeld durch das bis zum 31.3.2012 in §§ 183 ff. SGB und seit dem 1.4.2012 in §§ 165 ff. SGB III geregelte Insolvenzgeld ersetzt worden (§§ 183 ff. SGB III a.F. bzw. §§ 165 ff. SBG III n.F. lösten zum 1.1.1999 und damit zeitgleich mit Inkrafttreten der InsO die früheren §§ 141a ff. AFG ab, Gagel/Peters-Lange, § 183 SGB III Rn 5 f.; Lakies, NZA 2000, 565). Die durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 erfolgte Neuordnung der Insolvenzgeldvorschriften im SGB III beinhaltet keine inhaltliche Veränderung der Regelungen zum Insolvenzgeld. Neben der neuen Stellung im Gesetz (§§ 165 bis 172 SGB III) wurden die Vorschriften lediglich zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern angepasst und sprachlich überarbeitet. Inhaltlich knüpfen die Normen unverändert an die bisherige Rechtslage an (Lakies, ArbRAktuell 2012, 134).

 

Rz. 12

Das Insolvenzgeld stellt eine Entgeltersatzleistung (s. § 19 Abs. 1 Nr. 5 SGB I sowie § 116 Nr. 5 SGB III) der BA dar, die aus den Mitteln der arbeitgeberseitig finanzierten Insolvenzgeldumlage (§§ 358–362 SGB III; seit dem 1.1.2021 0,12 % des Arbeitsentgeltes, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen sind oder zu bemessen wären) an Arbeitnehmer gezahlt wird, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten. Es ist steuerfrei gem. § 3 Nr. 2 EStG und wird begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze i.H.d. Nettoarbeitsentgeltes gezahlt, § 185 SGB III, (ErfK/Müller-Glöge, InsO Einführung Rn 52).

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