Rz. 2

Die Rechtskraft des Strafbefehls verhindert grundsätzlich eine erneute Verurteilung wegen der zugrundeliegenden Tat. Das gilt nicht nur z.B. für den Fall, dass das verletzte Opfer nach rechtskräftigem Strafbefehl stirbt, sondern auch für alle anderen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (§ 264 StPO) mit der fahrlässigen Körperverletzung zusammenhängenden weiteren Taten (ne bis in idem, siehe § 25 Rdn 22 ff.).

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn neue Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Tat als Verbrechen einzustufen wäre.

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