Leitsatz (amtlich)

Zum Strafklageverbrauch beim Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe

I.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift den Verfahrensstand im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst:

"Das Amtsgericht - Strafrichterin - in Bergisch Gladbach hat den Angeklagten mit Urteil vom 09.02.2012 - 44 Ds 468/11- wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt,

Dem Verfahren liegt der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 13.12.2011 - 44 Ds 468/11 - zugrunde, nach dem die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 21.11.2011 - 79 Js 421/11 - zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist. Darin ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, am 07.01.2011 in Bergisch Gladbach gegen 23.45 Uhr in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand eine Straße in Moitzfeld befahren und dabei einen Verkehrsunfall mit Fremdschaden in Höhe von 1.996,56 Euro verursacht zu haben. Von weiteren strafbaren Handlungen ist in der Anklage nicht die Rede.

In dem Urteil ist zum festgestellten Sachverhalt ausgeführt:

"Am 07.01.2011 befand sich der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau auf dem Geburtstag seines Bruders. Im Laufe des Abends konsumierte der Angeklagte Alkohol.

Nachdem der Bruder des Angeklagten diesem mitgeteilt hatte, dass er schwer erkrankt sei, beabsichtigten der Angeklagte und seine Frau, nach Hause zu fahren. Die Ehefrau des Angeklagten setzte sich ans Steuer und fuhr los. Als sie in Moitzfeld den Berg hinauf fuhr, ging der Motor des Wagens zunächst aus.

Die Zeugin X. verließ den Wagen, gefolgt vom Angeklagten, der seine Frau anbrüllte, dass sie nicht fahren könne. Daraufhin entfernte sich die Zeugin X. und setzte sich an eine einige Meter entfernte Bushaltestelle. Der Angeklagte forderte seine Frau aggressiv auf, sich wieder ins Auto zu setzen. Nachdem diese der Aufforderung nicht nachkam, setzte er sich ins Auto und fuhr etwa 50 Meter zu der Zeugin X. an die Bushaltestelle, wobei er sie immer wieder aufforderte, in den Wagen zu steigen.

Die Zeugin X. begab sich daraufhin zum PKW. Der Angeklagte stieg aus und versetzte seiner Ehefrau einen Schlag an den Kopf.

Der Angeklagte schob seine Frau daraufhin auf den Fahrersitz und schob den Wagen in dem Bemühen, diesen wieder ans Laufen zu bringen. Dies gelang jedoch nicht. Daraufhin setzte sich der Angeklagte wieder ans Steuer und rollte mit dem PKW, ohne dass der Motor wieder in Betrieb war, gegen einen anderen Wagen. Beide PKW wurden beschädigt. Am Auto des Unfallgegners entstand ein Schaden von brutto 1.996,56 Euro.

Die dem Angeklagten am 08.01.2011 um 00:39 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,52 Promille.

Hinsichtlich des Körperverletzungsdelikts zu Lasten der Zeugin X. wurde das Verfahren, welches bereits von der Polizei ausgetrennt war, unter dem Aktenzeichen 44 Cs 221/11 beim Amtsgericht Bergisch Gladbach geführt. In der Hauptverhandlung vom 21.07.2011 wurde das Verfahren gemäß § 153 ll StPO eingestellt."

In dem vorbezeichneten, nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren 44 Cs-422 Js 766/11 StA Köln, hatte die zuständige Strafrichterin beim Amtsgericht Bergisch-Gladbach auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft Köln auf Erlass eines Strafbefehls vom 19.05.2011 gemäß § 408 Abs. 3 Satz 3 StPO Termin zur Hauptverhandlung am 21.07.2011 bestimmt. Dem Strafbefehlsantrag lag der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe am 07.01.2011 in Bergisch Gladbach gegen 23:45 Uhr auf einer Straße in Moitzfeld seiner Ehefrau grundlos einen Schlag an den Kopf verletzt. Von weiteren strafbaren Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Führen von Kraftfahrzeugen, war dort nicht die Rede."

Gegen das Urteil hat der Angeklagte mit einem am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 09.02.2012 (Sprung-)Revision eingelegt und das Rechtsmittel - nach Zustellung des Urteils am 06.03.2012 - mit einem weiteren, am 10.04.2012 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schreiben vom selben Tag begründet. Er ist der Ansicht, er sei freizusprechen, da ein Verfahrenshindernis in Form des Strafklageverbrauchs vorliege, nachdem das vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach geführte Verfahren 44 Cs - 422 Js 766/11 Staatsanwaltschaft Köln, das den Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau beinhaltet habe, in der Hauptverhandlung vom 21.07.2011 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die Verurteilung vom 09.02.2012 verstoße gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil es sich bei den beiden Handlungen um eine Tat im strafprozessualen Sinne handele.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die gegenständliche Verurteilung des Angeklagten aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.

II.

Das Rechtsmittel hat insofern Erfolg, als es gemäß § 206a StPO zur Einste...

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