Rz. 10

Das Verbot der "reformatio in peius" untersagt eine Erhöhung der Geldbuße selbst dann nicht, wenn das Fahrverbot erst in der Berufungsinstanz wegfällt (LG Köln NZV 1999, 99). Dieser Grundsatz ist auch dann nicht verletzt, wenn auf das Rechtsmittel des Angeklagten hin statt der ursprünglich ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis ein Fahrverbot verhängt wird (OLG Düsseldorf NZV 1991, 237).

 

Rz. 11

Im umgekehrten Falle läge dagegen ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung (OLG Celle VRS 38, 432) vor, ebenso wenn im Hinblick auf ein wegfallendes Fahrverbot die Zahl der Tagessätze erhöht würde.

Dagegen hängt die Frage, ob eine grundsätzlich zulässige Erhöhung des Tagessatzes bei Wegfall des Fahrverbotes möglich ist, davon ab, ob in der Gesamtschau die verhängten Rechtsfolgen eine Veränderung zum Nachteil des Betroffenen bewirken. Welchen Wert dabei der Wegfall des Fahrverbotes hat, richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Fahrverbotes für den Angeklagten (OLG Düsseldorf zfs 2006, 587). Andererseits soll ein vom Berufungsgericht auf Rechtsmittel des Angeklagten zusätzliches verhängtes dreimonatiges Fahrverbot dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen, wenn die Geldstrafe so weit abgesenkt wird, dass diese und das Fahrverbot in ihrer Gesamtwirkung nicht die ursprünglich verhängte Geldstrafe übersteigen (OLG Hamm zfs 2017, 711).

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