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Das auf § 44 StGB gestützte Fahrverbot ist eine Nebenstrafe. Deshalb braucht der Richter – im Gegensatz zum Fahrverbot nach § 25 StVG – auf die Möglichkeit der Anordnung eines Fahrverbotes grundsätzlich nicht hinzuweisen (BGHSt 22, 336); erst recht nicht, wenn in der Anklage oder im Strafbefehl sogar auf die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis hingewiesen worden war (OLG Celle VRS 54, 268). Auch die Grundsätze eines fairen Verfahrens können nur in seltenen Ausnahmefällen eine Abweichung hiervon erfordern (BayObLG VRS 55, 416).

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