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Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB lässt das Fahrverbot die Fahrerlaubnis unberührt, es untersagt nur für die festgesetzte Zeit, von der Erlaubnis Gebrauch zu machen. Deshalb verliert der Fahrer auch nicht während eines laufenden Fahrverbotes seinen Versicherungsschutz (BGH zfs 1987, 147).

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