Rz. 16

Vor diesem Hintergrund sind nach hier vertretener Ansicht zum einen den Anregenden und weiteren nahestehenden Personen umfassende Möglichkeiten der Mitwirkung in dem Verfahren zu geben (z.B. Beteiligung nach § 274 Abs. 4 FamFG) als Fortsetzung einer sozialen Kontrolle und die richterliche Anhörung des betroffenen Vollmachtgebers sollte mit besonderer Sorgfalt erfolgen, um Beeinträchtigungen des freien Willens bestmöglich zu erkennen. Zum anderen ist die regelhafte Einsetzung eines Verfahrenspflegers gem. § 276 FamFG angezeigt. Dies gilt auch, wenn der Betroffene anwaltlich vertreten wird, denn dies wird häufig vom Bevollmächtigten initiiert und organisiert, was die Unabhängigkeit beeinträchtigen kann. Ein vom Gericht eingesetzter Verfahrenspfleger bringt eine zusätzliche und weitgehend unabhängige Ermittlungsinstanz mit besonderem Blick auf die Interessen des Betroffenen in das Verfahren.[29] Sie ist aufgrund der beschriebenen zu beobachtenden Unzulänglichkeiten in dem Verfahren und der hohen Anforderungen an die Erforderlichkeit angezeigt. Sie dient der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts, denn dies wird auch beeinträchtigt, wenn eine Vollmacht nicht dem Willen des Vollmachtgebers entsprechend verwandt wird.

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