Rz. 133

Nach § 202 BGB sind Vereinbarungen über die Verkürzung oder die Verlängerung von Verjährungsfristen möglich. Als Vermächtnis kann z.B. den pflichtteilsberechtigten Kindern der Anspruch zugewandt werden, dass der Überlebende die Verlängerung der Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche vereinbart.

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