Rz. 140

Der Vermächtnisnehmer selbst hat keinen Auskunftsanspruch[288] gegenüber dem Erben. Dies wird nur über § 242 bzw. § 260 BGB bejaht, wenn die Auskunft für die Feststellung und die Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs notwendig ist.[289] Gleiches gilt, wenn das Vermächtnis erst nach dem Erbfall, wie bei dem Nacherbfall, fällig wird. Dann richtet sich der Auskunftsanspruch gegen den Vorerben, sofern aus der letztwilligen Verfügung bzw. dem Erblasserwillen nichts Gegenteiliges entnommen werden kann. Der Auskunftsanspruch kann jedoch mitvermacht werden[290] bzw. er liegt vor, wenn der Vermächtnisnehmer selbst Pflichtteilsberechtigter ist. Wird der Auskunftsanspruch außergerichtlich nicht erfüllt, ist Klage geboten. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über den Nachlassbestand und die Erstellung des Nachlassverzeichnisses sind unvertretbare Handlungen i.S.v. § 888 ZPO. Beides kann nicht durch einen Dritten vorgenommen werden.

[288] Vgl. zum Wertermittlungsanspruch LG Karlsruhe ZErb 2005, 130.
[289] RGZ 129, 239, 242; OLG Koblenz WM 1997, 870; Sarres, ZEV 2001, 225, 228; Roth, NJW-Spezial 2017, 743.
[290] RGZ 129, 239, 240.

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