Rz. 155

Nach § 90 Abs. 1 BetrVG (vgl. § 2 Rdn 53 ff.) hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder von Arbeitsplätzen rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Technische Anlagen, die unter den Beteiligungstatbestand fallen, sind insbesondere Bildschirmgeräte.[234] § 90 BetrVG gewährt dem Betriebsrat nicht das Recht, vom Arbeitgeber zu verlangen, dass geplante Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe weiteren Anforderungen als denen genügen, die in anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Das gilt auch dann, wenn sich solche Anforderungen aus gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit ergeben, deren Beachtung dem Arbeitgeber durch Rechtsvorschriften aber noch nicht zur Pflicht gemacht worden ist.

Diese Regelung hindert jedoch nicht, dass Arbeitgeber und Betriebsrat freiwillig vereinbaren können, dass Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe weiteren Anforderungen entsprechen sollen, die eine menschengerechte oder noch menschengerechtere Gestaltung der Arbeit ermöglichen, § 88 BetrVG. Ein Recht, entsprechende Regelungen zu erzwingen, räumt das Gesetz dem Betriebsrat in § 90 BetrVG nicht ein. Der Betriebsrat wird durch diese Vorschrift des Betriebsverfassungsgesetzes nicht in die Lage versetzt, dem Arbeitgeber die Beachtung von noch nicht zu Rechtsnormen erhobenen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit allgemein zur Pflicht zu machen.[235]

 

Rz. 156

In der Praxis verhindern die Betriebsräte regelmäßig, dass die Systeme zum Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle angewandt werden dürfen. Betriebsvereinbarungen enthalten häufig das Verbot der Rückverfolgung anonymer Auswertungen auf Einzelpersonen oder Gruppen.

[234] Richardi/Annuß, § 90 BetrVG Rn 11; GK-BetrVG/Weber, § 90 Rn 14.

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