Rz. 20

Entscheidet sich der Bankkunde hingegen für ein handschriftliches Testament ohne zusätzliche Beratung durch einen selbst mandatierten Anwalt, könnten die Gespräche über die diesbezügliche Gestaltung des Testaments eher eine verbotene Rechtsdienstleistung darstellen. Fraglich ist dabei zunächst, ob die Vorgabe oder Verhandlung einer Honorarklausel überhaupt den Tatbestand einer Rechtsdienstleistung erfüllt. Laut Legaldefinition des § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert". In der Anbahnungssituation einer Testamentsvollstreckung geht es jedenfalls um eine konkrete und nicht nur abstrakte Rechtsfrage. Fehlen dürfte aber bereits das Tatbestandsmerkmal der "fremden Angelegenheit". "Fremd" in diesem Sinne sind Angelegenheiten, die nicht die eigene Rechtsposition des Besorgenden betreffen und daher an sich der Sorge eines anderen obliegen.[31] Dadurch, dass die Bank als Testamentsvollstreckerin im Rahmen der letztwilligen Verfügung eine Art Parteirolle übernimmt, handelt es sich für sie insoweit auch um eine eigene Rechtsposition. Anderenfalls müsste jede Vertragsgestaltung durch die Bank eine verbotene Rechtsdienstleistung darstellen, da der zweiseitige Vertrag stets auch die Rechtsverhältnisse der Gegenseite mitgestaltet. Der einzige Unterschied zur hier diskutierten Situation liegt darin, dass eine zweiseitige vertragliche Regelung vorliegend aufgrund des Formzwangs für letztwillige Verfügungen nicht zu Gebote steht.

 

Rz. 21

Weiterhin ist auch keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Dies setzt voraus, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit im Bereich der rechtlichen Prüfung und nicht nur der Rechtsanwendung liegt.[32] Bei der Verhandlung der genauen Modalitäten einer späteren Testamentsvollstreckung einschließlich der Testamentsvollstreckervergütung handelt es sich auch aus Kundensicht eher um wirtschaftliche als um rechtliche Fragen. Die Gestaltung des Testaments ist hier nicht Gegenstand der Prüfung, sondern lediglich Vehikel zur rechtssicheren Regelung der Modalitäten. Dies gilt umso mehr, wenn die Bank für alle Testamentsvollstreckungsmandate dieselben Formulierungsvorlagen verwendet.

 

Rz. 22

Selbst wenn man davon abweichend von einer für die Bank fremden Angelegenheit mit rechtlichem Prüfungsbedarf ausgehen sollte, dürfte die Annexkompetenz des § 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG greifen. Demnach gelten "als erlaubte Nebenleistungen […] Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung erbracht werden". Davon ist denknotwendig auch die Anbahnung und damit die Gestaltung einer entsprechenden Klausel erfasst, zumal ja eben keine andere Möglichkeit besteht, diese Dienstleistung rechtssicher zu regeln. Das OLG Karlsruhe führt im Hinblick auf die Annexkompetenz aus: "Sie [die Regelung der Annexkompetenz] setzt nicht voraus, dass die berufliche Tätigkeit ohne die Rechtsberatung schlechthin unmöglich wäre, sondern gilt auch dann, wenn sie sonst nicht sachgemäß erledigt werden könnte".[33] Genau das ist hier der Fall, wie oben ausgeführt.

[31] Deckenbroch/Henssler, Einleitung, Rn 43a ff. sowie § 2 Rn 15 ff.
[32] Deckenbrock/Henssler, § 2 Rn 33.

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