Rz. 12

Ist dem selbstständigen Beweisverfahren eine außergerichtliche Vertretung vorangegangen, so ist die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV hälftig auf die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV anzurechnen, höchstens jedoch zu 0,75.

 

Beispiel 6: Anrechnung in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren

Der Ehemann hat nach Auszug aus der der Ehefrau gehörenden ehelichen Wohnung zahlreiche Schäden hinterlassen. Der Anwalt fordert den Ehemann auf, die Schäden in Höhe von auf 10.000,00 EUR zu ersetzen. Da der Ehemann die Zahlung verweigert, beauftragt die Ehefrau ihren Anwalt, zur Höhe der Schäden ein selbstständiges Beweisverfahren einzuleiten.

Für die außergerichtliche Vertretung ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV angefallen. Insoweit soll von einer 1,3-Geschäftsgebühr ausgegangen werden (Anm. zu Nr. 2300 VV). Im selbstständigen Beweisverfahren kommt jetzt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV hinzu. Darauf ist die Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV hälftig mit 0,65 anzurechnen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 745,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   141,63 EUR
Gesamt   887,03 EUR
II. Selbstständiges Beweisverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2.

gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,

0,65 aus 10.000,00 EUR
  – 362,70 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 382,70 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,71 EUR
Gesamt   455,41 EUR
 

Rz. 13

Möglich ist auch, dass der Wert des nachfolgenden selbstständigen Beweisverfahrens geringer ist als der der außergerichtlichen Vertretung. In diesem Fall ist die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV nur nach dem Wert des Beweisverfahrens anzurechnen.

 

Beispiel 7: Anrechnung in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, geringerer Wert

Die Ehefrau verlangt Zugewinn in Höhe von 120.000,00 EUR. Dabei berechnet sie den Wert einer dem Ehemann gehörenden Immobilie mit 200.000,00 EUR. Der Ehemann ist der Auffassung, das Grundstück sei nur 150.000,00 EUR wert. Es wird daraufhin ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt.

Für die außergerichtliche Vertretung ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV angefallen. Insoweit soll von einer 1,3-Geschäftsgebühr ausgegangen werden (Anm. zu Nr. 2300 VV). Der Gegenstandswert beträgt 120.000,00 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 35 FamGKG).

Im selbstständigen Beweisverfahren entsteht jetzt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, allerdings nur aus dem Wert von 25.000,00 EUR, da sich die streitige Wertdifferenz nur insoweit auswirkt (siehe Rdn 6). Darauf ist die Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV hälftig mit 0,65 anzurechnen, allerdings nur aus dem Wert von 25.000,00 EUR.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   2.064,40 EUR
  (Wert: 120.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.084,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   396,04 EUR
Gesamt   2.480,44 EUR
II. Selbstständiges Beweisverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.024,40 EUR
  (Wert: 25.000,00 EUR)    
2.

gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,

0,65 aus 25.000,00 EUR
  – 512,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 532,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   101,12 EUR
Gesamt   633,32 EUR
 

Rz. 14

Zur weiteren Anrechnung, wenn nach dem Beweisverfahren der Antrag auf den vollen Zugewinn gestellt wird, siehe Rdn 30.

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