Rz. 4

Der Gegenstandswert richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG nach dem vollen Wert der jeweiligen Hauptsache[2] und ist vom Gericht nach § 55 FamGKG festzusetzen, da zwischenzeitlich eine Gerichtsgebühr (Nr. 1503 FamGKG-KV) einführt worden ist.

 

Rz. 5

In Zugewinnverfahren ist allerdings zu beachten, dass sich der Gegenstandswert nicht nach der gesamten Zugewinnforderung bemisst, sondern nur nach der Differenz der Zugewinnausgleichsforderung, die sich aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten über die Höhe des Werts des beweiserheblichen Gegenstands errechnet.[3] Man muss also fragen, welcher Zugewinnausgleich sich insgesamt bei Ansatz des vom Antragsteller angenommenen Werts ergibt und welcher Zugewinnausgleichsanspruch bei Ansatz des vom Antragsgegner angenommenen Werts entsteht. Dieser Differenzbetrag zwischen den beiden Berechnungen bildet dann den Verfahrenswert des selbstständigen Beweisverfahrens, denn nur dieser Streit soll durch das Beweisverfahren geklärt werden.

 

Rz. 6

In der Regel wird die Wertfestsetzung auf die Hälfte des zu bewertenden Gegenstands hinauslaufen.

 

Beispiel 1: Gegenstandswert Beweisverfahren (I)

Die Ehefrau leitet ein selbstständiges Beweisverfahren ein, um den Wert einer im Endvermögen des Ehegatten befindlichen Immobile feststellen zu lassen. Der Ehemann ist der Auffassung, das Grundstück habe lediglich einen Wert von 300.000,00 EUR, so dass sich für ihn zusammen mit den übrigen Vermögensgegenständen ein Endvermögen in Höhe von insgesamt 400.000,00 EUR ergeben würde; die Ehefrau hält dagegen einen Wert von 400.000,00 EUR für angemessen, so dass sich ein Endvermögen des Ehemannes in Höhe von 500.000,00 EUR ergeben würde. Der Zugewinn der Ehefrau beträgt unstreitig 200.000,00 EUR. Anfangsvermögen war unstreitig bei beiden Ehegatten keines vorhanden gewesen.

Nach der Berechnung des Ehemannes ergibt sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von (400.000,00 EUR – 200.000,00 EUR) x 1/2 = 100.000,00 EUR. Nach den Berechnungen der Ehefrau beträgt der Zugewinnausgleich (500.000,00 EUR – 200.000,00 EUR) x 1/2 = 150.000,00 EUR. Die streitige Differenz, die durch das selbstständige Beweisverfahren zu klären ist, beträgt somit 50.000,00 EUR. Daher ist der Verfahrenswert auf 50.000,00 EUR festzusetzen.

 

Rz. 7

Der Verfahrenswert kann aber auch unter der Hälfte des zu bewertenden Gegenstands liegen.

 

Beispiel 2: Gegenstandswert Beweisverfahren (II)

Wie vorangegangenes Beispiel 1. Der Ehemann hatte jedoch unstreitig ein Anfangsvermögen von 450.000,00 EUR, die Ehefrau von 200.000,00 EUR.

Nach der Berechnung des Ehemannes ergibt sich jetzt wegen des höheren Anfangsvermögens gar kein Zugewinnausgleich. Nach der Berechnung der Ehefrau beträgt der Zugewinn (500.000,00 EUR – 450.000,00 EUR) x 1/2 = 25.000,00 EUR. Die streitige Differenz, die durch das selbstständige Beweisverfahren zu klären ist, beträgt jetzt somit 25.000,00 EUR. Daher ist der Verfahrenswert auf 25.000,00 EUR festzusetzen.

 

Rz. 8

Soweit sich die streitige Wertdifferenz nicht auf den Zugewinnausgleichsanspruch auswirkt, ist der Wert auf die unterste Gebührenstufe festzusetzen.[4] Dabei ist es fraglich, inwieweit der Beweisantrag zulässig sein soll.

 

Beispiel 3: Gegenstandswert Beweisverfahren (III)

Die Ehefrau beantragt, ein selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen, mit dem der Wert einer den Eheleuten jeweils zu 1/2 gehörenden Immobilie durch einen Sachverständigen festgestellt werden soll.[5]

Soweit es bei den unterschiedlichen Wertvorstellungen jeweils zu positiven Vermögenswerten kommt, kann sich keine Differenz ergeben. Daher ist der Verfahrenswert auf die niedrigste Wertstufe (bis 500,00 EUR) festzusetzen.

[2] Siehe Schneider/Herget, Rn 4939 ff. m.w.N, Rn 8147; OLG Köln, Beschl. v. 3.9.2012 – 19 W 26/12; BGH AGS 2005, 21 = MDR 2005, 162 = RVGreport 2004, 439 = NJW 2004, 3488.
[3] OLG Hamm AGS 2014, 30 = MDR 2014, 179 = FamFR 2013, 542 = FuR 2014, 245.
[4] AG Grevenbroich AGS 2017, 288 = NZFam 2017, 623.
[5] Fall nach AG Grevenbroich AGS 2017, 288 = NZFam 2017, 623.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge