Rz. 187

Der Schadensersatz statt der Leistung erfordert zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB nach §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, wenn diese nicht gem. §§ 440, 281 Abs. 2 BGB entbehrlich ist.[268]

[268] Zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung kann wegen der identischen Voraussetzungen auf die Ausführungen zum Rücktritt verwiesen werden (siehe Rdn 117 ff.).

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