Rz. 92

Der Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" hat dem Nachlassgericht gem. §§ 1885, 1888 Abs. 1, 1835 BGB ein Verzeichnis über das Vermögen des Nachlasses einzureichen. In das Nachlassverzeichnis ist der gesamte Aktivnachlass und auch der gesamte Passivnachlass (Nachlassverbindlichkeiten) aufzunehmen. Bei der Aufnahme der Nachlassverbindlichkeiten sind die §§ 1967, 1968 BGB zu beachten. Danach gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten außer die vom Erblasser herrührenden Schulden, die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen sowie die Beerdigungskosten. Gem. § 1835 Abs. 1 S. 1 BGB soll das Verzeichnis des Nachlassvermögens nach dem Stand bei der Bestellung des Nachlasspflegers errichtet werden.[48] In der Praxis hast sich jedoch etabliert, das Nachlassverzeichnis nach dem Stand zum Todestag zu errichten. Das Nachlassverzeichnis ist dem Gericht nach einem Zeitraum von ca. zwei bis vier Monaten zusammen mit dem Antrittsbericht einzureichen.

 

Rz. 93

Muster 6.19: Verzeichnis des Anfangsbestandes zur Vorlage an das Nachlassgericht

 

Muster 6.19: Verzeichnis des Anfangsbestandes zur Vorlage an das Nachlassgericht

Muster: Verzeichnis des Anfangsbestandes zur Vorlage an das Nachlassgericht

 
Nachlassangelegenheit: _________________________ DATUM

Amtsgericht _________________________, Az.: _________________________

Verzeichnis des Nachlasses am Todestag – XX.XX.XXXX

 
I. Aktiva EUR
1.

Grundstücke

_________________________
_________________________
2.

Unternehmen/Firma/Anteile an einem Unternehmen

_________________________
_________________________
3.

Wertvollere Gegenstände des persönlichen Gebrauchs

(z.B. Pelzmäntel)

_________________________
_________________________
4.

Kunstgegenstände, Schmucksachen, Gold, Silber, Sammlungen

(Briefmarken, Münzen, Waffen usw.)

_________________________
_________________________
5.

Wert der Möbel, Teppiche und sonstigen wertvollen Einrichtungsgegenstände

_________________________
_________________________
6.

Guthaben bei Banken, Sparkassen und Postbanken, Bargeld am Todestag

_________________________
_________________________
7.

Wertpapiere

_________________________
_________________________
8.

Forderungen gegen Dritte (z.B. aus Darlehen, Bürgschaften, Genossenschaftsanteilen, sonstigen Verträgen usw.)

_________________________
_________________________
9.

Beträge aus Lebensversicherungen, soweit sie in den Nachlass fallen

_________________________
_________________________
10.

Sonstige Nachlassgegenstände

_________________________
_________________________
  Aktiva insgesamt _________________________
II. Passiva  
1.

Durch Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden abgesicherte Verbindlichkeiten

_________________________
_________________________
2.

Sonstige Verbindlichkeiten (nicht durch Grundbucheintragungen gesichert)

_________________________
_________________________
3.

Beerdigungskosten

_________________________
_________________________
4.

Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, Auflagen

_________________________
_________________________
  Passiva insgesamt _________________________
     
  Aktiva _________________________
  . / Passiva _________________________
  = reiner Nachlass am Todestag _________________________

* Wertangabe wurde geschätzt/Erinnerungswert.

Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Angaben zum Erstellungszeitpunkt. Belege zu den einzelnen Positionen sind zum Verbleib in der Gerichtsakte beigefügt.

(Nachlasspfleger)

 

Rz. 94

Ein verbindliches Muster für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist nicht vorgeschrieben. Hier wird empfohlen, sich am gerichtlichen Wertermittlungsbogen Nachlass (Fragebogen zur Wertfeststellung) des jeweiligen Bundeslandes zu orientieren.[49] Das Nachlassverzeichnis ist gem. §§ 1888 Abs. 1, 1835 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einzureichen.

 

Rz. 95

Grundstückswerte können zunächst geschätzt werden. Teilweise wünschen die Nachlassgerichte Angaben zur Brandversicherung und zu den Bodenrichtwerten. Ob das Nachlassgericht die Vorlage von Belegen wünscht, sollte der Nachlasspfleger mit dem zuständigen Rechtspfleger vorab klären.

[48] Zimmermann, ZEV 2022, 580.
[49] Z.B. für Nordrhein-Westfalen zu finden unter www.justiz.nrw.de/BS/formulare/nachlass/index.php.

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