Rz. 8

Anlässe für Unternehmensbewertungen sind so vielfältig, dass eine eindeutige Klassifizierung nur schwer möglich ist. Insofern existiert eine Vielzahl von Klassifizierungsansätzen. Regelmäßig ergibt sich die Notwendigkeit einer Unternehmensbewertung aus einer (geplanten) Änderung der Eigentumsverhältnisse.[17] Nach IDW S 1 werden die Anlässe danach unterschieden, ob sie sich im Zusammenhang mit unternehmerischen Initiativen, aus Gründen der externen Rechnungslegung, aus gesellschaftsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften bzw. vertraglichen Vereinbarungen oder aus sonstigen Gründen ergeben.[18]

[17] Vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, S. 3.
[18] Vgl. IDW S 1 (2008), Rn 8 ff.

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