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Unter einem Vermächtnis versteht man nach der Vorschrift des § 1939 BGB die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Verfügung von Todes wegen in der Weise, dass der Vermächtnisnehmer nicht in die Rechtsstellung des Erblassers einrückt – also nicht Erbe wird, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des zugewandten Gegenstandes oder Rechtes erhält.[4] Gegenstand des Vermächtnisses ist daher ein Anspruch auf eine Leistung, wobei diese in einem Tun oder einem Unterlassen liegen kann.[5] Die Frage der Zuwendung eines "Vermögensvorteils", so wie es der § 1939 BGB vorsieht, wird nach allgemeiner Auffassung aber weit ausgelegt.[6] Umfasst ist hiervon auch der lediglich mittelbare Vorteil.[7] Überwiegend wird auch die Auffassung vertreten, dass das Merkmal des Vermögensvorteils überhaupt nicht als Einschränkung des Leistungsbegriffes anzusehen ist.[8] Es kommt daher bei der vermächtnisweisen Zuwendung nicht unbedingt auf eine wirtschaftliche Bereicherung des Bedachten an. Gegenstand eines Vermächtnisses kann daher neben einem Gegenstand oder einer Forderung auch ein Recht sein, bspw. wenn dem Bedachten die Möglichkeit eingeräumt werden soll, ein bestimmtes Grundstück aus dem Nachlass gegen Zahlung des Verkehrswertes zu übernehmen.

[4] MüKo/Leipold, § 1939 Rn 1 ff.
[5] MüKo/Leipold, § 1939 Rn 6.
[6] Palandt/Weidlich, § 1939 Rn 3.
[7] OLG Hamm FamRZ 1994, 1210.
[8] Staudinger/Otte, § 1939 Rn 7 ff.; MüKo/Leipold, § 1939 Rn 6.

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