Rz. 140

Bei der Zwangsvollstreckung wegen der Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung nach §§ 887, 888 ZPO sowie der Vollstreckung einer Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung nach § 890 ZPO ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf den Wert der Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger zur Bestimmung des Gegenstandswertes abzustellen. Dieser Wert ist nach billigem Ermessen zu schätzen.

 

Rz. 141

 

Hinweis

Hier gilt nichts anderes als im Erkenntnisverfahren nach § 3 ZPO, so dass auf die dortigen Maßstäbe und Kommentierungen zurückgegriffen werden kann. Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die zutreffende Festsetzung des Gegenstandswertes ist die Streitwertfestsetzung im Erkenntnisverfahren. Grundsätzlich kann für die Abrechnung der Vergütung auf die im Erkenntnisverfahren erfolgte Wertfestsetzung abgestellt werden, wenn nicht lediglich eine Teilhandlung gefordert wird. Es kommt also auf den Wert der Hauptsache an.[94]

 

Rz. 142

Bei der Ermächtigung zur Ersatzvornahme wird regelmäßig der Wert des Vorschussanspruches bzw. werden die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme anzusetzen sein.

Dagegen ist bei der Vollstreckung nach § 888 oder § 890 ZPO für die Bestimmung des Gegenstandswertes die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes unerheblich.[95] Abzustellen ist allein auf das Interesse des Gläubigers an der Vornahme der unvertretbaren Handlung, der Duldung oder der Unterlassung.[96]

 

Rz. 143

 

Beispiel

Bei der Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die Verpflichtung des Schuldners zur Übertragung lastenfreien Grundstückseigentums bemisst sich der Wert des Verfahrens auf Zwangsgeldfestsetzung zur Erwirkung der Löschung einer Grundschuld nach deren Nominalwert, und zwar unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Darlehen bereits getilgt ist.[97]

 

Rz. 144

Das kann allerdings auch ein geringerer Wert als derjenige der Hauptsache sein, weil mit der Festsetzung des Ordnungsmittels lediglich Verstöße in der Vergangenheit sanktioniert werden.[98] Nach der hier vertretenen Auffassung greift dies aber zu kurz, weil mit der Ahndung der Verstöße in der Vergangenheit zugleich immer auch das Ziel verfolgt wird, die Beachtung der Unterlassungs- bzw. Duldungspflicht für die Zukunft sicherzustellen. Insoweit wohnt jedem Festsetzungsantrag nicht nur ein bestrafendes, sondern nach dem Interesse des Antragstellers auch präventives Interesse inne. Insoweit ist – anders als das OLG Celle und das OLG Düsseldorf meinen – das Interesse des Antragstellers auf die endgültige Erfüllung gerichtet.

 

Rz. 145

Auch für den isolierten Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO ist der volle Wert anzusetzen.[99]

[95] OLG Karlsruhe InVo 2000, 253; OLG Hamburg InVo 1998, 264; LAG Bremen AnwBl 1988, 173 jeweils zur vergleichbaren Bestimmung des § 57 BRAGO.
[96] OLG Köln AGS 2005, 262 mit Anm. Mock = OLGR 2005, 259 = RVG-Report 2005, 237.
[97] OLG Köln AGS 2005, 262 mit Anm. Mock = OLGR 2005, 259 = RVG-Report 2005, 237.
[98] OLG Celle NJOZ 2010, 9; OLG Düsseldorf v. 10.1.2013 – 20 W 137/12.
[99] OLG Hamm AGS 2014, 518 = RVG professionell 2015, 19.

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