Rz. 9

Zulässig sind allgemeine Fragen zur Person des Bewerbers, wie Name (ggf. Geburtsname), Wohnort, Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter, Staatsangehörigkeit einschließlich Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis. Zulässig sind weiter Fragen nach der zuständigen Krankenkasse und der Rentenversicherung sowie Fragen nach laufenden Renten/Pensionen (Zeller, BB 1987, 1522). Da nach §§ 7, 1 AGG ein Benachteiligungsverbot wegen des Alters besteht, ist die Frage danach wohl nur dann unproblematisch, wenn für die Besetzung der Stelle Volljährigkeit vorausgesetzt werden kann. I.Ü. sollte auf die Frage nach dem Alter verzichtet werden, um eine potenzielle Indizwirkung einer Benachteiligung zu vermeiden (vgl. Schaub, ArbRHB, § 26 Rn 19; MüKo-BGB/Thüsing, § 11 AGG Rn 17).

 

Rz. 10

Ebenfalls unter Berücksichtigung der §§ 7, 1 AGG sind Fragen unzulässig, ob bei weiblichen Arbeitnehmern eine Heirat geplant ist oder ob der Bewerber in einer Lebensgemeinschaft lebt oder homosexuell ist (vgl. Schaub, ArbRHB, § 26 Rn 22, 25). Nach der Einstellung ist die Frage nach dem Familienstand aber schon im Hinblick auf eine etwaige Sozialauswahl im Fall beabsichtigter Kündigungen zulässig.

 

Rz. 11

Fragen von Zugangsberechtigungen zu sozialen Medien

Die Frage nach Passwörtern für den Zugang zu sozialen Medien ist grundsätzlich unzulässig. Die Zulässigkeit kann nicht auf § 26 Abs. 1 BDSG gestützt werden.

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