Rz. 22

Die sicherste und anerkannteste Form der Errichtung einer Vorsorgevollmacht besteht in ihrer notariellen Beurkundung nach § 128 BGB. Die Beurkundung hat Warnfunktion und schützt vor Übereilung. Wie bei der notariellen Beglaubigung hat der Notar die Identität des Vollmachtgebers zu überprüfen. Darüber hinaus hat der Notar die Vollmacht vollständig zu verlesen. Innerhalb einer Verhandlung wird die zu beurkundende Willenserklärung abgegeben (§ 8 BeurkG), worüber der Notar eine Niederschrift errichtet, die von ihm vorgelesen, von dem Vollmachtgeber genehmigt und von beiden unterschrieben wird (§§ 9, 13 BeurkG). Den Notar treffen Belehrungspflichten (§ 17 Abs. 1 BeurkG); er soll auf die Möglichkeit der Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister hinweisen (§ 20a BeurkG; siehe § 9 Rdn 4 ff.). Die Urschrift verbleibt in der Urkundssammlung des Notars (§ 45 BeurkG). Auf Antrag des Vollmachtgebers erhalten die Bevollmächtigten Ausfertigungen, die die Urschrift im Rechtsverkehr ersetzen (§ 47 BeurkG).

 

Praxistipp

Der Vollmachtgeber kann beantragen, dass eine Ausfertigung, die für einen Bevollmächtigten ausgestellt wird, entweder vom Notar direkt an den Bevollmächtigten oder zunächst an ihn, den Vollmachtgeber, erteilt wird. Lässt der Vollmachtgeber sich die für seine Bevollmächtigten ausgestellten Ausfertigungen vom Notar zusenden, wird so die Notargebühr reduziert (siehe § 8 Rdn 71).

 

Rz. 23

Der Notar ist zwar nicht zu einer Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers verpflichtet, muss aber die Beurkundung ablehnen, wenn er von der Geschäftsunfähigkeit überzeugt ist, bzw. Zweifel in der Urkunde festhalten (§ 11 Abs. 1 BeurkG). Die Beurkundung beweist aber die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers nicht.[43]

Die Beurkundung löst wertabhängige Gebühren aus (siehe § 8 Rdn 63 ff.).

[43] Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 167 Rn 53.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge