Rz. 12

Wie die Gesetzesmaterialien wiederholt betonen, ist künftig die Begründung von Zahlungspflichten, mithin der Zahlungsplan, Gegenstand der Beschlussfassung. Wenn die Gesetzesmaterialien im ersten Satz zu § 28 Absatz 1 Satz 1 vom "Gegenstand des Beschlusses über den Wirtschaftsplan" reden, ist dies eine ihrer zahlreichen Unstimmigkeiten. Der Wirtschaftsplan muss nicht mehr beschlossen werden, da er nur noch ein vorbereitendes Zahlenwerk darstellt. Da er nach dem zutreffenden Bekunden der Gesetzesmaterialien gar nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung sein kann, stellt sich vielmehr die Frage, ob eine solche Genehmigung des Wirtschaftsplanes nicht mangels Beschlusskompetenz sogar nichtig ist. Jedenfalls dürfte sie, ähnlich wie der Beschluss über die Genehmigung der Niederschrift,[16] anfechtbar sein. Denn ein solcher Beschluss kann den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass Fehler des Wirtschaftsplanes nach der Bestandskraft des Beschlusses nicht mehr geltend gemacht werden können.

[16] BayObLG v. 10.7.1987 – BReg 2 Z 47/87, NJW-RR 1987, 1363 f.; Jennißen/Schultzky, § 24 Rn 134.

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