Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anfechtbarkeit von Geschäftsordnungsbeschlüssen

 

Beteiligte

die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage … (Eigentümerliste in der Anlage zu diesem Beschluß)

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Entscheidung vom 24.03.1987; Aktenzeichen 2 T 262/86)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden Nr. 2 des Beschlusses des Landgerichts Regensburg vom 24. März 1987 in vollem Umfang und dessen Nr. 1 insoweit aufgehoben, als sie sich auf die Anträge bezieht, die Eigentümerbeschlüsse vom 14. April 1986 über die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Entlastung der Verwalterin (Beschlußniederschrift Nrn. 4 und 5) für ungültig zu erklären.

II. Die Nr. 1 des Beschlusses des Landgerichts wird im übrigen abgeändert und neu gefaßt wie folgt:

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts Cham vom 15. Juli 1986 aufgehoben, soweit er den Antrag betrifft, den Eigentümerbeschluß vom 14. April 1986 über die Genehmigung des Protokolls vom 19. Juni 1985 (Beschlußniederschrift Nr. 3) für ungültig zu erklären. Dieser Eigentümerbeschluß (Beschlußniederschrift Nr. 3) wird für ungültig erklärt.
  2. Soweit sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers auf den Antrag bezieht, den Eigentümerbeschluß vom 14. April 1986 über das Abstimmungsverfahren (Beschlußniederschrift Nr. 2) für ungültig zu erklären, wird sie mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieser Antrag abgewiesen wird.

III. Im Umfang der Aufhebung (oben I) wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.4.1986 beschlossen die Wohnungseigentümer u. a. (nachfolgend sind die Eigentümerbeschlüsse nicht wörtlich, sondern inhaltlich wiedergegeben; die Nummern entsprechen denen der Beschlußniederschriften):

Nr. 2:

Es wird wie bisher namentlich, nicht geheim abgestimmt.

Nr. 3:

Das Protokoll vom 19.6.1985 wird genehmigt.

Nr. 4:

Die Gesamt- und Einzelabrechnungen werden genehmigt.

Nr. 5:

Der Verwalterin wird die Entlastung erteilt.

Am 14.5.1986 hat der Antragsteller beantragt, die bezeichneten Eigentümerbeschlüsse „in die richterlichen Entscheidungen miteinzubeziehen”, soweit sie „die von mir angefochtenen, vorangehenden Beschlüsse bestätigen (wenn auch nur indirekt)”. Zugleich verwies er auf die noch anhängigen Beschlußanfechtungsverfahren UR II 11/83, UR II 7/84, UR II 10/85 und einen „Antrag vom 18.7.1985 (bislang ohne AZ.!)”.

Mit Beschluß vom 15.7.1986 hat das Amtsgericht festgestellt: „Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.4.1986 sind wirksam und gültig”.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 24.3.1987 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

1. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Abänderung der angegriffenen Entscheidung, im übrigen zu deren Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses Nr. 2 ist unzulässig. Der Eigentümerbeschluß Nr. 3 ist für ungültig zu erklären. Die Entscheidung über die Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse Nrn. 4 und 5 kann nicht aufrechterhalten werden. Insoweit muß die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

a) Eigentümerbeschluß Nr. 2 (Beschluß namentlich abzustimmen)

Der Antrag, den Eigentümerbeschluß Nr. 2 über den Abstimmungsmodus für ungültig zu erklären ist unzulässig. Der Beschluß, nicht wie vom Antragsteller beantragt geheim, sondern wie in den Versammlungen zuvor namentlich abzustimmen, ist selbständig nicht anfechtbar. Dieser Beschluß betrifft nur eine Verfahrensfrage („die Geschäftsordnung”) der Eigentümerversammlung. Beschlüsse, die lediglich den Ablauf der gerade stattfindenden Eigentümerversammlung (z. B. die Wahl des Versammlungsleiters die Beendigung der Diskussion zu einem Tagesordnungspunkt oder auch die Reihenfolge der Abstimmung über die Tagungsordnungspunkte) regeln sollen, werden mit Beendigung der Eigentümerversammlung von selbst gegenstandslos. Ist eine durch Eigentümerbeschluß getroffene Regelung zur Geschäftsordnung fehlerhaft, so kann dies zwar, wenn sich der Fehler entsprechend auswirkt, zu einer Anfechtbarkeit sonstiger in der Versammlung gefaßter Eigentümerbeschlüsse führen. Eine selbständige Anfechtung eines Beschlusses über Verfahrensfragen einer Eigentümerversammlung ist jedoch unzulässig. Die Aufhebung eines solchen Beschlusses ginge ins Leere, für sie besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayObLGZ 1965, 34/45; vgl. auch Reichert/Danecker/Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 3. Aufl. RdNr. 777).

b) Eigentümerbeschluß Nr. 3 (Genehmigung des Protokolls vom 19.6.1985)

D...

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